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  • Ratgeber
  • 18 Min. Lesen
  • 2026-04-23

Erbschaftssteuer reduzieren 2026 — Steuerplanung & legale Strategien

Erbschaftssteuer Schweiz legal reduzieren: Steuerplanung mit Schenkungen, Wohnsitzwechsel, Pflichtteil-Optimierung und Stammkanton-Wahl. Mit Rechenbeispielen.

Erbschaftssteuer Schweiz — Überblick nach Kanton
Erbschaftssteuer Schweiz — Überblick nach Kanton
Denis Smajovik
Denis SmajovikAvenzo

Founder & CEO, Avenzo GmbH

Das Wichtigste in Kürze
  1. 01Keine Bundeserbschaftssteuer — die Schweiz regelt Erbschaftssteuern ausschliesslich auf Kantonsebene.
  2. 02Ehepartner und Kinder sind in 22 von 26 Kantonen vollständig von der Erbschaftssteuer befreit — CHF 0 Steuer.
  3. 03Dritte und entfernte Verwandte zahlen je nach Kanton zwischen 10 % und 55 % Erbschaftssteuer.
  4. 04Schenkungen zu Lebzeiten können die Steuerlast bei einer Erbschaft von CHF 500'000 um bis zu CHF 150'000 reduzieren.
  5. 05Säule 3a und Pensionskasse fallen nicht in den Nachlass und sind daher von der Erbschaftssteuer ausgenommen.

In der Schweiz gibt es keine Bundeserbschaftssteuer. Die Erbschaftssteuer ist kantonal geregelt — mit 26 verschiedenen Regelungen, wie die ESTV Steuerbelastungsstatistik dokumentiert. In den meisten Kantonen sind Ehepartner und direkte Nachkommen (Kinder, Enkel) vollständig befreit. Entferntere Verwandte und nicht verwandte Personen zahlen dagegen je nach Kanton zwischen 10 % und 55 %. Wer die Regeln kennt und frühzeitig plant, kann bei einer Erbschaft von CHF 500'000 an Geschwister leicht CHF 30'000 bis CHF 100'000 an Steuern sparen. Dieser Ratgeber — erstellt von den FINMA-registrierten Treuhändern bei Avenzo — erklärt, wie die Erbschaftssteuer in der Schweiz funktioniert, wer zahlt, wer befreit ist und welche Planungsstrategien die Steuerlast legal senken.

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Wer muss Erbschaftssteuer zahlen?

Die Steuerpflicht bei einer Erbschaft in der Schweiz hängt von zwei Faktoren ab: dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und dem Wohnsitzkanton des Erblassers. Die Steuer trifft dabei immer den Erben — nicht den Nachlass selbst. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu vielen anderen Ländern, in denen eine Nachlasssteuer erhoben wird.

Befreiungen nach Verwandtschaftsgrad

Beziehung zum Erblasser Befreit in ... Kantonen Typischer Steuersatz
Ehegatte / eingetragene Partnerschaft Allen 26 0 %
Kinder / Enkel (direkte Nachkommen) 22 von 26 0 % (Ausnahmen s. unten)
Eltern / Grosseltern 18 von 26 0–6 %
Geschwister ~6 5–22 %
Onkel / Tante, Nichte / Neffe ~3 10–25 %
Unverheirateter Lebenspartner ~5 10–40 %
Nicht verwandte Personen Keinem 15–50 %

Kantone mit Erbschaftssteuer auch auf direkte Nachkommen: Appenzell Innerrhoden, Neuenburg, Waadt sowie einzelne Luzerner Gemeinden — hier gelten stark reduzierte Sätze oder hohe Freibeträge.

Rechenbeispiel: Erbschaft an Geschwister

Angenommen, Sie erben CHF 300'000 von Ihrem Bruder, Wohnsitz Zürich. Der Kanton Zürich besteuert Geschwister mit 12 %. Der ZH-Freibetrag für Geschwister beträgt CHF 200'000, der steuerpflichtige Betrag ist CHF 100'000. Die Erbschaftssteuer beträgt:

CHF 100'000 × 12 % = CHF 12'000

In Basel-Stadt wären es bei 12 % ohne Freibetrag bereits CHF 36'000 — ein erheblicher Unterschied, der den Wohnsitzkanton des Erblassers zur entscheidenden Planungsgrösse macht.

Berechnen Sie Ihre konkrete Erbschaftssteuer mit dem Avenzo Erbschaftssteuer-Rechner.

So machen Sie es

Prüfen Sie zuerst den Wohnsitzkanton des Erblassers (nicht Ihren eigenen). Das bestimmt, welches kantonale Erbschaftssteuergesetz gilt. Bei Liegenschaften gilt der Kanton, in dem die Liegenschaft liegt. Wenn Sie von einem entfernten Verwandten oder einer nicht verwandten Person erben, lohnt sich eine Steuerberatung vor der Annahme der Erbschaft.

Kantonale Erbschaftssteuersätze im Vergleich

Die Erbschaftssteuer in der Schweiz variiert enorm zwischen den Kantonen. Die Unterschiede betreffen sowohl die Steuersätze als auch die Freibeträge und die Frage, welche Verwandtschaftsgrade besteuert werden. Bei der Planung einer Erbschaft ist es entscheidend, die Regelungen im massgeblichen Kanton zu kennen.

Freibeträge und Steuersätze nach Kanton (Stand 2026)

Die entscheidende Grösse ist nicht nur der Steuersatz, sondern auch der Freibetrag — der Teil des Erbes, der steuerfrei bleibt. Die folgende Tabelle zeigt beides für Geschwister als häufige Erbengruppe, für die die Unterschiede am grössten sind.

Kanton Geschwister Freibetrag Geschwister Steuersatz Keine Erbschaftssteuer?
Zürich (ZH) CHF 200'000 12 % auf Überstieg Nein
Bern (BE) CHF 0 10 % ab dem ersten Franken Nein
Luzern (LU) CHF 0 9 % Nein
Schwyz (SZ) — — Ja — kein Gesetz
Zug (ZG) CHF 50'000 6 % auf Überstieg Nein
Aargau (AG) CHF 0 15 % Nein
Basel-Stadt (BS) CHF 0 12 % Nein
St. Gallen (SG) CHF 0 20 % Nein
Genf (GE) CHF 0 20 % Nein
Waadt (VD) CHF 0 9 % Nein

[!info] Schwyz, Obwalden und Uri kennen keine Erbschaftssteuer — weder für Geschwister noch für entfernte Verwandte oder Dritte. Ein Erblasser mit Wohnsitz Schwyz hinterlässt seinen Erben jeden Franken ungekürzt, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.

Quellen: kantonale Steuergesetze; Erbschaftssteuersätze gemäss ESTV Steuerbelastungsstatistik (estv.admin.ch).

Rechenbeispiel: CHF 500'000 Erbschaft an Geschwister — ZH vs. SZ vs. BE

Angenommen, Ihr Bruder hinterlässt Ihnen CHF 500'000. Je nach Wohnsitzkanton des Erblassers ergibt sich folgende Steuerbelastung:

Kanton Zürich: Freibetrag CHF 200'000, steuerpflichtiger Betrag CHF 300'000 × 12 % = CHF 36'000 Erbschaftssteuer

Kanton Bern: Kein Freibetrag für Geschwister, CHF 500'000 × 10 % = CHF 50'000 Erbschaftssteuer

Kanton Schwyz: Keine Erbschaftssteuer = CHF 0

Die Differenz zwischen Bern und Schwyz beträgt CHF 50'000 — allein aufgrund des Wohnsitzkantons Ihres Bruders. Bern liegt trotz tieferem Steuersatz (10 %) höher als Zürich (12 %), weil Bern keinen Freibetrag gewährt und die volle Summe besteuert wird — während Zürich die ersten CHF 200'000 freistellt. Bei einer Erbschaft von CHF 1'000'000 an Geschwister verdoppeln sich diese Beträge entsprechend.

Berechnen Sie Ihre Steuerbelastung für alle Kantone mit dem Avenzo Erbschaftssteuer-Rechner.

So machen Sie es

Vergleichen Sie die Steuersätze und Freibeträge im Kanton des Erblassers mit den Sätzen anderer Kantone. Bei grossen Nachlässen kann ein echter Wohnsitzwechsel des Erblassers zu Lebzeiten die Erbschaftssteuerlast massiv senken — allerdings muss der Wohnsitz tatsächlich verlegt werden und mindestens einige Jahre vor dem Erbfall bestanden haben. Ein bloss formaler Wohnsitzwechsel ohne faktische Lebensführung am neuen Ort wird von den Steuerämtern nicht anerkannt. Lassen Sie sich von einem Treuhänder beraten, bevor Sie solche Schritte unternehmen.

Weitere Detailinfos zu kantonalen Regelungen finden Sie in unserem Lexikon-Eintrag Erbschaftssteuer.

Was gehört zum steuerpflichtigen Nachlass?

Der steuerpflichtige Nachlass umfasst grundsätzlich alles, was rechtlich in den Nachlass fällt. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen, die bei der Steuerplanung eine zentrale Rolle spielen. Wer weiss, welche Vermögenswerte ausserhalb des Nachlasses stehen, kann die Erbschaftssteuern in der Schweiz gezielt reduzieren.

Steuerpflichtiges Vermögen

  • Bankguthaben und Wertschriften — Spar-, Anlage- und Depotkonten bei Schweizer und ausländischen Banken
  • Liegenschaften in der Schweiz — werden am Standort der Liegenschaft besteuert, nicht am Wohnsitz des Erblassers
  • Fahrzeuge, Kunstwerke und Sammlungen — zum Verkehrswert am Todestag
  • Geschäftsvermögen bei Einzelfirmen — inklusive Warenlager, Maschinen und Goodwill
  • Schmuck und Edelmetalle — zum Schätzwert

Nicht im Nachlass (und daher steuerfrei)

  • Pensionskassen-Rente — die Rente endet mit dem Tod, Kapitalleistungen an Hinterbliebene unterliegen einer separaten Kapitalleistungssteuer
  • Säule 3a — geht an gesetzlich definierte Begünstigte, nicht in den Nachlass
  • AHV-Hinterlassenenrente (Witwen-/Witwerrente, Waisenrente)
  • Todesfallleistungen aus Lebensversicherungen — fliessen direkt an die Begünstigten

Rechenbeispiel: Nachlass mit gemischten Vermögenswerten

Ein Erblasser hinterlässt:

  • Bankguthaben: CHF 150'000
  • Liegenschaft in Zürich: CHF 800'000
  • Säule 3a: CHF 120'000
  • Lebensversicherung: CHF 200'000

Steuerpflichtiger Nachlass: CHF 150'000 + CHF 800'000 = CHF 950'000. Die Säule 3a (CHF 120'000) und die Lebensversicherung (CHF 200'000) fallen nicht in den Nachlass. Erben die Kinder, zahlen sie in Zürich CHF 0 Erbschaftssteuer. Erbt dagegen ein Geschwister, fallen nach Abzug des ZH-Freibetrags von CHF 200'000 bei 12 % auf CHF 750'000 rund CHF 90'000 an.

Berechnen Sie die Steuer für Nachlässe mit Liegenschaften im Avenzo Erbschaftssteuer-Rechner.

So machen Sie es

Erstellen Sie eine vollständige Übersicht aller Vermögenswerte und kennzeichnen Sie, welche in den Nachlass fallen und welche direkt an Begünstigte gehen. Diese Aufstellung ist auch für das Nachlassinventar erforderlich. Nutzen Sie die Unterscheidung, um gezielt Vermögen ausserhalb des Nachlasses aufzubauen — etwa über die Säule 3a oder Lebensversicherungen.

Erbschaft deklarieren — Ablauf und Fristen

Nach einem Todesfall werden die Erben vom kantonalen Steueramt kontaktiert. In der Regel erfolgt die Benachrichtigung automatisch — das Grundbuchamt meldet Liegenschaftsübertragungen, Banken melden grössere Guthaben. Die Erben erhalten dann ein Erbschaftssteuerformular zugestellt.

Ablauf der Erbschaftssteuer-Deklaration

  1. Todesfall und Nachlassinventar — Das Steueramt oder ein Notar erstellt ein Inventar aller Vermögenswerte und Schulden des Erblassers.
  2. Zustellung des Erbschaftssteuerformulars — Die Erben erhalten das Formular vom zuständigen Steueramt (Wohnsitzkanton des Erblassers).
  3. Deklaration einreichen — Die Erben füllen das Formular aus und reichen es mit den erforderlichen Dokumenten ein.
  4. Veranlagung — Das Steueramt berechnet die Erbschaftssteuer und stellt den Steuerbescheid zu.
  5. Zahlung — Die Erbschaftssteuer wird fällig (meist 30 Tage nach Zustellung des Bescheids).

Fristen

Die Deklarationsfrist beträgt je nach Kanton 6 bis 12 Monate nach dem Erbfall. Bei komplexen Nachlässen — etwa mit Auslandsvermögen, laufenden Erbstreitigkeiten oder unklaren Eigentumsverhältnissen — sind Fristverlängerungen auf Antrag möglich. Im Kanton Zürich beträgt die Standardfrist 6 Monate.

Benötigte Dokumente

  • Sterbeurkunde
  • Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden)
  • Nachlassinventar / Erbschaftsverzeichnis
  • Bankausweise und Depotauszüge per Todestag
  • Liegenschaftsschätzungen (amtlicher Wert und/oder Verkehrswert)
  • Versicherungspolicen mit Begünstigtenregelung

Rechenbeispiel: Zeitlicher Ablauf

Todestag: 15. Januar 2026. Im Kanton Zürich erhalten die Erben das Formular typischerweise 2–3 Monate nach dem Todesfall, also im März/April. Die Deklarationsfrist endet 6 Monate nach dem Erbfall — also am 15. Juli 2026. Der Steuerbescheid folgt in der Regel 3–6 Monate nach Einreichung.

So machen Sie es

Sammeln Sie alle relevanten Dokumente sofort nach dem Todesfall — insbesondere Bankausweise, Versicherungspolicen und Liegenschaftsbewertungen. Wenn Sie die Frist nicht einhalten können, beantragen Sie rechtzeitig eine Fristverlängerung beim kantonalen Steueramt. Bei Nachlässen über CHF 500'000 oder mit Auslandsvermögen empfehlen wir die Unterstützung durch einen Treuhänder mit Erbschafts-Erfahrung.

Steuerplanung: So reduzieren Sie die Erbschaftssteuerlast

Wer frühzeitig plant, kann die Erbschaftssteuer in der Schweiz legal und erheblich reduzieren. Die wichtigsten Strategien setzen auf die Verlagerung von Vermögen ausserhalb des Nachlasses, die Nutzung von Freibeträgen und die Optimierung des Güterrechts. Die Avenzo-Treuhänder beraten bei Erbschaftssteuer-Planungen in allen 26 Kantonen — die folgenden vier Strategien sind die wirksamsten Instrumente.

Strategie 1: Schenkungen zu Lebzeiten

In Kantonen, die direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreien, ist eine Schenkung steuerlich gleichwertig. Bei entfernteren Verwandten oder Dritten lohnt sich eine gestaffelte Schenkung über mehrere Jahre, um Freibeträge mehrfach zu nutzen.

Achtung: In den meisten Kantonen gelten für Schenkungen die gleichen Steuersätze wie für Erbschaften (§ 1 ZH-ESchG analog). Einige Kantone — darunter Bern und Luzern — gewähren jedoch separate Schenkungsfreibeträge, die bei mehrjähriger Staffelung mehrfach genutzt werden können. Informationen zu Schenkungsfreibeträgen finden Sie im Lexikon-Eintrag zur Schenkungssteuer.

Rechenbeispiel: Gestaffelte Schenkung über 5 Jahre

Sie möchten CHF 500'000 an Ihre Nichte übertragen (Kanton Zürich, Steuersatz für Nichten: 24 % auf Beträge über CHF 10000 Freibetrag).

Variante A — Einmalige Übertragung beim Erbfall: CHF 500'000 − CHF 10000 Freibetrag = steuerpflichtiger Betrag Steuerpflichtiger Betrag × 24 % = Erbschaftssteuer

Variante B — Gestaffelte Schenkung, je CHF 100'000 über 5 Jahre: Jede Schenkung: CHF 100'000 − CHF 10000 Freibetrag = steuerpflichtiger Betrag × 24 % = Schenkungssteuer pro Jahr 5 Jahrestranchen = deutlich tiefere Gesamtsteuer

Ersparnis durch Staffelung — weil der Freibetrag von CHF 10000 fünfmal angewendet wird statt einmal. Die Schenkungssteuer wird jedes Jahr fällig; planen Sie die Liquidität entsprechend ein. Fristen und Formulare für die Schenkungssteuerdeklaration sind beim kantonalen Steueramt erhältlich — in Zürich ist dies das Kantonale Steueramt, Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Berechnen Sie Schenkungsszenarien für Ihre Nichte oder andere Begünstigte im Erbschaftssteuer-Rechner.

Strategie 2: Güterrecht optimieren

Verheiratete können durch die Wahl des Güterstandes den steuerpflichtigen Nachlass erheblich reduzieren. Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung fällt die Errungenschaft des Verstorbenen hälftig an den überlebenden Ehegatten — bevor der Nachlass berechnet wird. Bei der Gütergemeinschaft kann ein noch grösserer Teil vorab an den Ehegatten gehen.

Rechenbeispiel: Gesamtvermögen des Ehepaars: CHF 2'000'000. Bei Errungenschaftsbeteiligung erhält der überlebende Ehegatte vorab CHF 1'000'000 (güterrechtlicher Anspruch). Der Nachlass beträgt nur noch CHF 1'000'000 statt CHF 2'000'000. Da Ehegatten in allen Kantonen befreit sind, fällt auf den güterrechtlichen Anteil keine Erbschaftssteuer an.

Strategie 3: Lebensversicherung einsetzen

Todesfallleistungen aus Lebensversicherungen fliessen direkt an die Begünstigten — ausserhalb des Nachlasses. In den meisten Kantonen sind Ehegatten und Kinder auch bei Lebensversicherungsleistungen von der Erbschaftssteuer befreit. Für entferntere Verwandte kann eine Lebensversicherung das steuerpflichtige Nachlassvermögen gezielt reduzieren.

Rechenbeispiel: Sie setzen CHF 300'000 in eine gemischte Lebensversicherung ein und benennen Ihren Bruder als Begünstigten. Bei Ihrem Tod erhält er die CHF 300'000 ausserhalb des Nachlasses. Hätten die CHF 300'000 im Nachlass gelegen, wären in Zürich (nach ZH-Freibetrag von CHF 200'000) CHF 100'000 × 12 % = CHF 12'000 Erbschaftssteuer angefallen.

Strategie 4: Vorsorge optimieren (Säule 3a und Pensionskasse)

Pensionskassen-Kapital und Säule-3a-Guthaben gehen an gesetzlich definierte Begünstigte — nicht in den Nachlass. Das macht die Vorsorge zu einem wirkungsvollen Instrument der Erbschaftssteuerplanung. Bei Todesfall ohne Ehegatten oder Kinder können in gewissen Grenzen andere Personen als Begünstigte eingesetzt werden.

Rechenbeispiel: Säule-3a-Guthaben bei Tod: CHF 150'000. Dieses Guthaben geht direkt an die begünstigte Person und fällt nicht in den Nachlass. Die CHF 150'000 unterliegen einer separaten Kapitalleistungssteuer (deutlich tiefer als Erbschaftssteuer), aber keine Erbschaftssteuer.

[!tip] Säule 3a und Pensionskasse fallen nicht in den Nachlass. Guthaben aus der Säule 3a (Art. 8 BVV 3) und Kapitalleistungen der Pensionskasse (Art. 20 BVG) werden an gesetzlich definierte Begünstigte ausbezahlt — ausserhalb des zivilrechtlichen Nachlasses. Darauf fällt keine Erbschaftssteuer an, sondern eine separat berechnete Kapitalleistungssteuer zu privilegiertem Tarif (Art. 38 DBG). Bei einem Säule-3a-Guthaben von CHF 200'000 und dem Steuersatz eines Kantons wie Bern bedeutet das eine Steuerersparnis von bis zu CHF 20'000 gegenüber einer Erbschaft im Nachlass an einen nicht befreiten Erben.

[!warning] Erbvorbezug vs. Schenkung — steuerlich nicht gleich. Ein Erbvorbezug (Art. 626 ZGB) ist eine Zuwendung zu Lebzeiten, die auf den künftigen Erbteil angerechnet wird. Er unterliegt in der Regel den gleichen Schenkungssteuerregeln wie eine freie Schenkung. Der Unterschied liegt im Erbrecht: Beim Erbvorbezug muss der Empfänger die Zuwendung bei der Erbteilung ausgleichen (Ausgleichungspflicht), bei einer Schenkung nicht — ausser der Erblasser hat dies ausdrücklich angeordnet. Für die Steuerplanung gilt: Sowohl Erbvorbezug als auch Schenkung können Erbschaftssteuer vermeiden, wenn sie frühzeitig und korrekt deklariert werden.

So machen Sie es

Kombinieren Sie mehrere Strategien: Optimieren Sie das Güterrecht, maximieren Sie die Säule 3a, prüfen Sie eine Lebensversicherung und planen Sie Schenkungen frühzeitig. Als FINMA-registriertes Schweizer Fintech bietet Avenzo professionelle Erbschaftsberatung — die Beratungskosten sind bei Nachlässen ab CHF 500'000 oft ein Bruchteil der eingesparten Steuern.

Erbschaftssteuererklärung korrekt einreichen

Auch wenn die meisten Erben vom Steueramt automatisch kontaktiert werden, liegt die Verantwortung für eine vollständige und rechtzeitige Deklaration bei den Erben selbst. Ein Fehler oder eine verspätete Einreichung kann zu Bussen und Verzugszinsen führen.

[!info] Liegenschaften werden am Liegenschaftsort besteuert. Erbt eine Person mit Wohnsitz in Zürich eine Liegenschaft in Bern (Verkehrswert CHF 800'000), gilt für diese Liegenschaft ausschliesslich das bernische Erbschaftssteuergesetz — unabhängig vom Wohnsitz des Erblassers oder des Erben. Das bewegliche Vermögen (Bankguthaben, Wertschriften) folgt hingegen dem letzten Wohnsitzkanton des Erblassers. Bei Nachlässen mit Liegenschaften in mehreren Kantonen sind separate Deklarationen bei den jeweiligen Steuerämtern erforderlich. Beachten Sie auch, dass beim Verkauf einer Liegenschaft aus dem Nachlass die Grundstückgewinnsteuer fällig werden kann.

Schritt-für-Schritt: Erbschaftssteuererklärung

  1. Nachlassinventar erstellen. Innerhalb von 1 Monat nach dem Todesfall muss in den meisten Kantonen ein amtliches Nachlassinventar veranlasst werden (Art. 553 ZGB). Das Inventar erfasst alle Vermögenswerte und Schulden per Todesdatum. In Zürich stellt das Steueramt das Inventarformular zur Verfügung; in Bern ist das Notariat zuständig.

  2. Steueramt kontaktieren. Das zuständige Steueramt ist der Wohnsitzkanton des Erblassers. In Zürich ist dies das Kantonale Steueramt Zürich (Erbschaftssteuer), in Bern die Steuerverwaltung des Kantons Bern. Die meisten Ämter versenden das Erbschaftssteuerformular automatisch, sobald der Todesfall gemeldet ist.

  3. Bankausweise und Depotauszüge einholen. Jede Bank erstellt auf Anfrage einen Kontostand per Todestag. Dieser Nachweis ist obligatorisch für die Deklaration. Beantragen Sie die Ausweise frühzeitig — bei ausländischen Banken kann die Beschaffung Wochen dauern.

  4. Liegenschaftsbewertung beibringen. Für kantonale Erbschaftssteuern gilt in der Regel der amtliche Steuerwert, nicht der Marktwert. Für Belehnungszwecke oder Aufteilung unter Erben wird zusätzlich oft ein Verkehrswertgutachten benötigt. In Zürich berechnet das Steueramt den Steuerwert anhand der Katasterdaten.

  5. Deklarationsformular ausfüllen und einreichen. In Zürich ist dies das Formular «Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer» (Formular Nr. 170 / 171). Die Frist beträgt 6 Monate ab Todestag; eine Verlängerung um 3 Monate ist auf begründeten Antrag möglich. In Bern beträgt die Standardfrist ebenfalls 6 Monate (§ 11 Abs. 1 ESchG BE).

  6. Steuerbescheid prüfen und bezahlen. Nach Einreichung erlässt das Steueramt eine Veranlagungsverfügung. Die Zahlungsfrist beträgt in den meisten Kantonen 30 Tage ab Zustellung. Einsprache gegen den Bescheid ist innert 30 Tagen möglich (Art. 148 DBG analog kantonales Recht).

So machen Sie es

Beginnen Sie mit der Dokumentensammlung am Tag der Todesmeldung. Beauftragen Sie wenn nötig einen Treuhänder für Erbschaftsfälle, der das Nachlassinventar koordiniert und die Deklarationen in mehreren Kantonen gleichzeitig bearbeiten kann. Bei Nachlässen mit Auslandsvermögen informieren Sie das Steueramt proaktiv — verspätete Meldungen führen zu Bussen von CHF 100 bis CHF 10'000 je nach Kanton.

Weitere Informationen zu Steueraspekten rund um Erbschaften finden Sie auch im Bereich Lebensereignis: Erbschaft.

Zusammenfassung

  1. Wohnsitzkanton des Erblassers bestimmen — dieser entscheidet über das anwendbare Erbschaftssteuergesetz für bewegliches Vermögen. Liegenschaften werden am Standort besteuert.

  2. Verwandtschaftsgrad prüfen — Ehepartner zahlen in allen 26 Kantonen CHF 0. Kinder zahlen in 22 von 26 Kantonen CHF 0. Geschwister zahlen je nach Kanton zwischen CHF 0 (Schwyz) und CHF 50'000 (Bern, bei CHF 500'000 Erbschaft).

  3. Freibeträge kennen — Zürich gewährt Geschwistern CHF 200'000 Freibetrag, Luzern CHF 0. Der Freibetrag ist die erste Optimierungsgrösse in der Planung.

  4. Säule 3a und Pensionskasse ausserhalb des Nachlasses — Guthaben aus diesen Vorsorgeeinrichtungen unterliegen keiner Erbschaftssteuer. Maximieren Sie die Säule 3a jährlich (2026: CHF 7258 für Angestellte).

  5. Schenkungen frühzeitig staffeln — Bei einer Übertragung an eine Nichte in Zürich spart die gestaffelte Schenkung über mehrere Jahre dank mehrfacher Freibetrags-Nutzung erheblich gegenüber der einmaligen Erbschaft.

  6. Nachlassinventar sofort einleiten — Das amtliche Inventar (Art. 553 ZGB) ist Voraussetzung für die Erbschaftssteuererklärung. Fristen beginnen mit dem Todestag.

  7. Professionelle Beratung ab CHF 300'000 — Bei Nachlässen über CHF 300'000 oder mit Liegenschaften, Auslandsvermögen oder mehreren Begünstigten amortisiert sich eine Fachberatung in der Regel innerhalb der ersten Steuererklärung. Die Avenzo-Treuhänder begleiten Sie durch alle 26 kantonalen Regelwerke.

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Die kantonalen Erbschaftssteuergesetze können sich jederzeit ändern. Konsultieren Sie für Ihre persönliche Situation einen qualifizierten Treuhänder oder Steuerberater. Stand: April 2026.

FAQ

Häufige Fragen

Die Erbschaftssteuer für Geschwister variiert je nach Kanton stark. In Zürich beträgt der Steuersatz 12 %, in Basel-Stadt 12 % und in Zug 6 %. Bei einer Erbschaft von CHF 200'000 zahlen Geschwister in Zürich — nach Abzug des ZH-Freibetrags von CHF 200'000 — CHF 0. Ohne Freibetrag in Bern wären es CHF 200'000 × 10 % = CHF 20'000. Nur etwa 6 Kantone befreien Geschwister vollständig.

Das hängt vom Verwandtschaftsgrad und Kanton ab. Ehepartner sind in allen 26 Kantonen befreit. Kinder und Enkel sind in 22 Kantonen steuerfrei. Ausnahmen: Appenzell Innerrhoden, Neuenburg, Waadt und einzelne Luzerner Gemeinden erheben auch auf direkte Nachkommen eine reduzierte Steuer.

Ja, Liegenschaften werden immer am Standort der Liegenschaft besteuert — nicht am Wohnort des Erben oder Erblassers. Erbt ein Zürcher eine Liegenschaft in Bern im Wert von CHF 800'000, gilt bernisches Erbschaftssteuerrecht für diese Liegenschaft. Bewegliches Vermögen folgt dem Wohnsitzkanton des Erblassers.

Die Frist variiert je nach Kanton zwischen 6 und 12 Monaten nach dem Erbfall. In Zürich erhalten Erben das Erbschaftssteuerformular automatisch vom kantonalen Steueramt zugestellt. Bei komplexen Nachlässen — etwa mit ausländischem Vermögen — sind Fristverlängerungen auf Antrag möglich.

Ja, Todesfallleistungen aus Lebensversicherungen fliessen direkt an die Begünstigten — ausserhalb des Nachlasses. Bei einer Versicherungssumme von CHF 300'000 entfällt die Erbschaftssteuer vollständig, wenn Ehepartner oder Kinder als Begünstigte eingesetzt sind. Auch Pensionskasse und Säule 3a gehen an gesetzlich definierte Begünstigte, nicht in den Nachlass.

Quellen und Referenzen
  1. 01Kreisschreiben zur direkten Bundessteuer
  2. 02Formulare und Wegleitungen direkte Bundessteuer
  3. 03Steuerbelastung in der Schweiz — ESTV
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