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Steuerbarer Grundstückgewinn = Verkaufserlös − Anlagekosten
Die Anlagekosten umfassen:
Nicht abziehbar: Werterhaltende Unterhaltskosten, die bereits bei der laufenden Einkommenssteuer geltend gemacht wurden (z. B. Malerarbeiten, kleinere Reparaturen).
| Position | Betrag |
|---|---|
| Verkaufspreis | CHF 1'200'000 |
| − Kaufpreis 2010 | − CHF 700'000 |
| − Wertvermehrende Renovation 2018 | − CHF 80'000 |
| − Notarkosten Kauf/Verkauf | − CHF 25'000 |
| − Maklerprovision Verkauf | − CHF 20'000 |
| Steuerbarer Grundstückgewinn | CHF 375'000 |
Bei einer Haltedauer von 15 Jahren und einem Rabatt von 45 % (Kanton Zürich) reduziert sich die steuerbare Basis auf rund CHF 206'000.
Je länger Sie eine Liegenschaft halten, desto tiefer fällt die Grundstückgewinnsteuer aus. Die Rabattstaffelung ist in den kantonalen Steuergesetzen geregelt (Harmonisierungsrahmen: Art. 12 StHG, siehe ESTV) und variiert kantonal:
| Haltedauer | Zürich (ZH) | Bern (BE) | Luzern (LU) | Zug (ZG) | Schwyz (SZ) |
|---|---|---|---|---|---|
| < 1 Jahr | Normalsteuer + 50 % Zuschlag | Normalsteuer | Normalsteuer | Normalsteuer | Normalsteuer |
| 2 Jahre | Normalsteuer | −10 % | −5 % | Normalsteuer | Normalsteuer |
| 5 Jahre | −15 % | −20 % | −15 % | −20 % | −15 % |
| 10 Jahre | −30 % | −35 % | −30 % | −35 % | −30 % |
| 15 Jahre | −45 % | −50 % | −45 % | −50 % | −45 % |
| 20+ Jahre | −60 % | −65 % | −60 % | −60 % | −60 % |
[!tip] In vielen Kantonen lohnt es sich, den Verkauf um 1–2 Jahre hinauszuzögern, wenn dadurch eine höhere Rabattstufe erreicht wird.
| Kanton | Grundsatz | Besonderheit |
|---|---|---|
| Zürich (ZH) | 40 % | Gemeindeanteil zusätzlich; Spekulationszuschlag < 2 Jahre |
| Bern (BE) | 3–40 % | Lange Haltedauer stark begünstigt |
| Luzern (LU) | Progressiv bis 30 % | Gemeindeanteil 60–200 % der Kantonssteuer |
| Zug (ZG) | Progressiv | Stark haltedauerabhängig, tiefe Basisbelastung |
| Schwyz (SZ) | Tiefer Flat-Satz | Kantonal tief, attraktiv für Liegenschaftsverkäufer |
Generiert aus content/_config/tax-data.yaml → grundstueckgewinnsteuer.cantons — single source of truth (ZH § 217, BE Art. 142, LU § 30 GGStG, ZG § 191, SZ § 107).
In bestimmten Situationen wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben:
| Situation | Aufschub |
|---|---|
| Ersatzbeschaffung — Kauf eines gleichwertigen Objekts | Ja, Reinvestition innert 2 Jahren |
| Erbgang — Übertragung an Erben | Ja |
| Ehegatten-Übertragung — bei Scheidung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung | Ja |
| Landwirtschaftliches Gewerbe — Übertragung unter Buchwert | Ja |
Der Aufschub bedeutet, dass die Steuer nicht erlassen, sondern auf den nächsten steuerbaren Vorgang verschoben wird. Die ursprünglichen Anlagekosten werden übernommen.
Für eine konkrete Gewinnberechnung mit eigenen Zahlen siehe den Avenzo-Ratgeber Grundstückgewinnsteuer berechnen — Schritt-für-Schritt inklusive Ersatzbeschaffung und Belege.
Die Höhe hängt vom Kanton ab. In Zürich beträgt der Grundsatz 40 % auf den Gewinn vor Haltedauerrabatt. In Bern gilt ein progressiver Tarif von 3–40 %, in Luzern bis 30 %. Dazu kommen Gemeindezuschläge. Die effektive Steuerbelastung sinkt mit längerer Haltedauer — nach 20 Jahren um bis zu 60–65 %.
Bei einer gemischten Schenkung kann Grundstückgewinnsteuer anfallen, wenn der Empfänger eine Gegenleistung erbringt (z. B. Übernahme einer Hypothek). Reine Schenkungen unter nahen Verwandten sind in den meisten Kantonen steuerbefreit. Bei späterem Weiterverkauf wird die Haltedauer des Schenkers angerechnet.
Nein. Die Grundstückgewinnsteuer ist in den meisten Kantonen eine separate Objektsteuer und wird nicht mit der Einkommenssteuer verrechnet. In einigen Kantonen (z. B. Glarus, Graubünden) wird der Liegenschaftsgewinn allerdings zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet — dort gelten die normalen Einkommenssteuertarife.
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Verkäufer, da er den Gewinn realisiert. Der Käufer haftet jedoch in vielen Kantonen subsidiär (z. B. ZH, BE, LU), wenn der Verkäufer die Steuer nicht entrichtet — deshalb wird bei der Beurkundung meist ein Teil des Kaufpreises auf einem Sperrkonto zurückbehalten, bis die Steuer bezahlt ist.
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