Heirat und Steuern Schweiz: gemeinsame Veranlagung, Heiratsstrafe Bundessteuer, Namenswechsel und Güterstand erklärt. Was ändert sich steuerlich ab dem Hochzeitsjahr?
Gemeinsame Veranlagung: Ab dem Heiratsjahr werden beide Einkommen addiert — auch wenn die Trauung erst im Dezember stattfindet.
Heiratsstrafe: Doppelverdiener mit ähnlichem Einkommen zahlen beim Bund als Ehepaar oft CHF 1'000–5'000 mehr Steuern pro Jahr.
Zweiverdienerabzug: CHF 12800 bei der direkten Bundessteuer, wenn beide Partner erwerbstätig sind.
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Ab dem Jahr der Heirat werden Ehepaare in der Schweiz gemeinsam veranlagt — beide Einkommen werden addiert und gemeinsam besteuert. Für Doppelverdiener mit ähnlichem Lohn kann das die sogenannte Heiratsstrafe auslösen, während Einverdiener-Paare oft steuerlich profitieren. In diesem Leitfaden erfahren Sie, was sich bei der Steuererklärung konkret ändert, welche Abzüge für Verheiratete gelten und was Sie nach der Trauung sofort erledigen müssen.
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Die gemeinsame Veranlagung gilt ab dem Datum der standesamtlichen Trauung. Das bedeutet: Wer im Dezember heiratet, wird für das gesamte Steuerjahr gemeinsam veranlagt — auch für die Monate davor, in denen Sie noch ledig waren. Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 1 DBG (admin.ch, ESTV Kreisschreiben).
| Kanton | Splitting-Divisor | Veranlagungsform |
|---|---|---|
| Zürich | 1.9 | Splitting |
| Bern | 1.9 | Splitting |
| Aargau | 1.8 | Splitting |
| Luzern | 2.0 | Splitting |
| St. Gallen | 1.9 | Splitting |
In der Schweiz gibt es keine Möglichkeit, als verheiratetes Paar separat veranlagt zu werden — ausser bei gerichtlich genehmigter Trennung oder Scheidung. Anders als in Deutschland oder den USA besteht kein Wahlrecht bei der Veranlagungsform.
Nach der standesamtlichen Trauung müssen Sie Ihr kantonales Steueramt über den neuen Zivilstand informieren. In den meisten Kantonen läuft dies automatisch über das Einwohnerregister — Sie müssen sich jedoch vergewissern, dass die Meldung angekommen ist.
Die sogenannte Heiratsstrafe ist ein bekanntes Problem der schweizerischen Bundessteuer: Zwei Personen mit ähnlich hohem Einkommen zahlen als Ehepaar mehr Steuern als sie es als unverheiratetes Paar täten.
Ursache: Der Bund verwendet für Verheiratete zwar einen günstigeren Tarif (Verheiratetentarif nach Art. 36 DBG), aber die Zusammenrechnung beider Einkommen führt bei ähnlichen Einkommen zu einer stärkeren Progression. Der Tarif B für verheiratete Zweiverdiener mildert dies durch den Zweiverdienerabzug von CHF 12800, hebt die Mehrbelastung aber nicht vollständig auf.
Kantonssteuern: Viele Kantone haben die Heiratsstrafe durch getrennte Tarife (Splittingverfahren) oder Korrekturmassnahmen weitgehend entschärft. Zürich, Bern und Aargau wenden ein Splitting-Verfahren an, bei dem das gemeinsame Einkommen durch einen Divisor geteilt wird, was die Progressionswirkung reduziert. Bei der direkten Bundessteuer besteht die Heiratsstrafe weiterhin — eine Reform ist politisch diskutiert, aber noch nicht umgesetzt.
[!warning] Splitting-Tarif vs. Alleintarif: Beim Bund gilt für Ledige Tarif A (Grundtarif), für Verheiratete Tarif B (Verheiratetentarif mit Zweiverdienerabzug). Auf Kantonsebene wenden Zürich, Bern und Aargau den Splitting-Divisor an — das Einkommen wird faktisch halbiert und der Steuersatz auf den halbierten Betrag ermittelt. Paare, die nach der Heirat in Kantone ohne Splitting (z. B. Uri oder Appenzell Innerrhoden) ziehen, können kantonal höher belastet werden. Prüfen Sie dies vor einem Umzug mit dem Steuerrechner Schweiz.
Nehmen wir ein Zürcher Ehepaar im Steuerjahr 2025: Partner A verdient CHF 120'000 Bruttolohn (steuerbares Einkommen ca. CHF 105'000), Partner B verdient CHF 80'000 Bruttolohn (steuerbares Einkommen ca. CHF 70'000).
| Szenario | Steuerbares Einkommen | Direkte Bundessteuer |
|---|---|---|
| Ledig (A einzeln) | CHF 105'000 | ca. CHF 2'900 |
| Ledig (B einzeln) | CHF 70'000 | ca. CHF 1'200 |
| Unverheiratet total | — | ca. CHF 4'100 |
| Verheiratet gemeinsam (ohne Abzug) | CHF 175'000 | ca. CHF 8'900 |
| Verheiratet + Zweiverdienerabzug CHF 12800 | CHF 162'200 | ca. CHF 7'600 |
| Heiratsstrafe | — | ca. CHF 3'500 |
Die Differenz von rund CHF 3'500 pro Jahr entspricht exakt dem Phänomen der Heiratsstrafe gemäss Art. 36 DBG. Bei noch ähnlicheren Einkommen (z. B. je CHF 100'000) kann die Mehrbelastung CHF 5'000 und mehr erreichen. Auf Kantonsebene Zürich wird diese Differenz durch das Splitting-Verfahren auf ca. CHF 800–1'200 reduziert — die Nettobelastung durch die Heiratsstrafe beträgt für dieses Paar somit insgesamt rund CHF 2'500–4'500 pro Jahr. (Quelle der ca.-Werte: ESTV Swisstaxcalculator.)
[!tip] Zweiverdienerabzug CHF 12800 nicht vergessen. Beide Partner müssen erwerbstätig sein, damit der Abzug gemäss Art. 33 Abs. 2 DBG zulässig ist. Tragen Sie ihn im Bundessteuer-Formular unter "Abzüge — Zweitverdienerabzug" ein. Auf Kantonsebene gelten unterschiedliche Beträge: Zürich gewährt einen Zweiverdienerabzug von CHF 10200, Bern von CHF 12600, Aargau von CHF 6300.
Verheiratete profitieren von einigen spezifischen Steuervorteilen, die den Nachteil der Zusammenrechnung teilweise kompensieren:
| Abzug | Betrag (Bundessteuer) | Bemerkung |
|---|---|---|
| Verheiratetentarif | Steuertariftabelle B | Günstiger als Grundtarif A |
| Zweiverdienerabzug | CHF 12800 (2025) | Bei zwei Erwerbseinkommen |
| Kinderabzug | CHF 6700 pro Kind | Gilt unverändert für Ehepaare |
| Verheiratetenabzug | Kantonal unterschiedlich | Meist CHF 2'000–5'000 |
Rechenbeispiel: Ehepaar in Zürich, beide CHF 80'000 Einkommen, keine Kinder. Der Zweiverdienerabzug von CHF 12800 senkt das steuerbare Einkommen auf CHF 147'200. Bei einem Grenzsteuersatz von ca. 32 % spart das rund CHF 4'100 an Kantons- und Gemeindesteuern. Die Bundessteuer-Heiratsstrafe wird dadurch teilweise aufgewogen. Eine vollständige Übersicht aller Abzüge liefert die Steuerabzüge-Checkliste.
Nach der Heirat müssen Sie Ihren allfälligen Namenswechsel dem kantonalen Steueramt melden. Dies geschieht in der Regel automatisch durch die Ummeldung im Einwohnerregister — die Steuerbehörde wird elektronisch informiert.
In der Schweiz gilt für Ehepaare ohne Ehevertrag die Errungenschaftsbeteiligung als gesetzlicher Güterstand (Art. 181 ZGB). Steuerlich ist der Güterstand für die laufende Einkommens- und Vermögenssteuer weitgehend irrelevant — das gemeinsame Einkommen wird unabhängig davon zusammen veranlagt.
Relevant wird der Güterstand bei:
Ein Ehepaar in Zürich hat folgende Vermögenssituation: Partner A besitzt vor der Heirat ein Aktiendepot im Wert von CHF 200'000 (Eigengut). Während der Ehe erzielt das Depot Erträge von CHF 15'000 pro Jahr (Errungenschaft). Partner B bringt CHF 50'000 Ersparnisse mit (Eigengut) und verdient während der Ehe ebenfalls CHF 12'000 jährlich an Zinsen und Dividenden (Errungenschaft).
Unter Errungenschaftsbeteiligung (gesetzlicher Güterstand, Art. 196 ff. ZGB): Das Eigengut (CHF 200'000 + CHF 50'000) verbleibt bei der jeweiligen Person; die Errungenschaft (Erträge während der Ehe) wird bei Auflösung hälftig geteilt. Steuerlich werden die laufenden Erträge beider Partner während der Ehe zusammen deklariert — ohne Unterschied zum Güterstand.
Unter Gütertrennung (Ehevertrag nach Art. 247 ZGB): Jeder Partner behält sein Vermögen vollständig. Steuerlich ändert sich an der gemeinsamen Veranlagung nichts — auch bei Gütertrennung werden die Einkommen im Heiratsjahr zusammengerechnet. Der Unterschied zeigt sich erst bei Scheidung oder Tod: Beim Tod des Partners A mit CHF 215'000 Gesamtvermögen (CHF 200'000 + CHF 15'000 Erträge) unter Gütertrennung fällt der güterrechtliche Anspruch des Partners B weg — was die Erbschaftssteuerrechnung vereinfacht, aber den überlebenden Partner schlechter stellt. Erbrechtliche Details finden Sie unter Lebensereignis Erbschaft.
Tipp: Wer vor der Heirat ein Unternehmen besitzt oder erhebliches Vermögen mitbringt, sollte einen Ehevertrag in Betracht ziehen — nicht aus Misstrauen, sondern zur steuerlichen und erbrechtlichen Klarheit. Der Güterstand hat keine Auswirkung auf die Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung während der Ehe, aber erhebliche Folgen bei Auflösung der Ehe.
Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung C zahlen Quellensteuer. Nach der Heirat muss der Tarifcode beim Arbeitgeber angepasst werden:
| Zivilstand | Tarifcode (Bsp. ohne Kinder) |
|---|---|
| Ledig | A0 |
| Verheiratet, Partner erwerbstätig | C0 |
| Verheiratet, Partner nicht erwerbstätig | B0 |
Quellensteuerpflichtige müssen den Tarifcode von A0 auf B0/C0 umstellen. Der falsche Tarifcode kann zu Steuernachzahlungen oder unnötigen Abzügen führen — die Anpassung ist Pflicht und erfolgt über den Arbeitgeber. Melden Sie die Änderung innerhalb von 14 Tagen nach der Trauung. Grundlage ist Art. 87 DBG. In Zürich informiert das Kantonale Steueramt (Merkblatt QST 2/2024) über die korrekte Tarifzuordnung nach Heirat. Wenn Sie als quellensteuerpflichtiger Expat heiraten, finden Sie weiterführende Informationen zur gemeinsamen Veranlagung beim Lebensereignis Kind geboren, das ähnliche Tarifcodewechsel auslöst.
Die Heirat löst in der Schweiz mehrere steuerliche Pflichten und Chancen aus — alles ab dem ersten Tag des Heiratsjahres, nicht ab dem Hochzeitsdatum.
Stand: April 2026. Quellen: ESTV Kreisschreiben, ESTV Steuerbelastung, Art. 9 & 87 DBG. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.
Ja — ab dem Heiratsjahr gilt automatisch die gemeinsame Veranlagung. Es gibt keine Übergangsfrist und keine Wahlmöglichkeit. Wer im Oktober heiratet, gibt die Steuererklärung für das gesamte Jahr gemeinsam ein.
Das hängt von der Einkommenssituation ab. Bei sehr unterschiedlichen Einkommen (ein Partner verdient wenig oder nichts) ist die Steuerbelastung als Ehepaar oft tiefer. Bei ähnlich hohen Einkommen (z. B. je CHF 80'000) kann die Heiratsstrafe zuschlagen — Mehrbelastung von CHF 1'000–5'000 pro Jahr beim Bund.
Ja — eingetragene Partnerschaften (gleichgeschlechtlich) werden steuerrechtlich in allen Kantonen gleich behandelt wie Ehen. Es gelten dieselben Tarife, Abzüge und Veranlagungsregeln.
Sie füllen eine gemeinsame Steuererklärung aus — die Einkommen und Vermögen beider Partner werden addiert. Beide Unterschriften sind erforderlich. Die Formulare sind grundsätzlich dieselben, aber es kommen Felder für den Ehepartner hinzu.
Ja — jeder Ehepartner zahlt weiterhin separat in die eigene Säule 3a ein. Angestellte mit Pensionskasse können bis CHF 7258 pro Person abziehen. Als Ehepaar verdoppelt sich damit das Sparpotenzial auf das Doppelte. Die Einzahlungen werden in der gemeinsamen Steuererklärung addiert und reduzieren das steuerbare Gesamteinkommen — in Hochsteuerkantonen wie Bern oder Zürich ergibt das eine jährliche Steuerersparnis von CHF 4'000 bis 6'000 für das Paar, abhängig vom Grenzsteuersatz.
Heirat und Steuern Schweiz: gemeinsame Veranlagung, Heiratsstrafe Bundessteuer, Namenswechsel und Güterstand erklärt. Was ändert sich steuerlich ab dem Hochzeitsjahr?