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Lexikon

Eigenmietwert Schweiz 2026 — Definition, Reform 2029, Abzüge

Denis Smajovik
Denis SmajovikAvenzo
  • Founder & CEO
  • FINMA-registriert (F01490726)
  • BSc ZHAW
  • Aktualisiert 2026-04-23
5 Min.
Was ist Eigenmietwert Schweiz 2026

Eigenmietwert Schweiz 2026

Der Eigenmietwert ist der fiktive Mietzins einer selbstbewohnten Liegenschaft in der Schweiz, den Hauseigentümer gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG als Einkommen versteuern müssen — typischerweise 60–70 % des marktüblichen Mietzinses. Bei einer Zürcher 4-Zimmerwohnung mit Marktwert CHF 1'200'000 entspricht das rund CHF 25'200 Eigenmietwert pro Jahr. Die Schweiz ist eines der wenigen Länder weltweit, die einen solchen fiktiven Mietwert besteuern; im Gegenzug sind Schuldzinsen und werterhaltende Unterhaltskosten steuerlich abziehbar. Am 28. September 2025 hat die Schweizer Stimmbevölkerung die Abschaffung des Eigenmietwerts per 1. Januar 2029 für selbstbewohnte Erstwohnungen beschlossen — bis dahin gelten die bisherigen Regeln unverändert. Avenzo ist FINMA-registriert (F01490726) und importiert den amtlichen Eigenmietwert automatisch in Ihre Steuererklärung. Er gehört zum Avenzo-Steuerlexikon und betrifft alle Personen, die ein Haus oder eine Eigentumswohnung selbst bewohnen. Mit dem Avenzo Eigenmietwert-Rechner schätzen Sie Ihren Eigenmietwert und die steuerlichen Auswirkungen; verwandte Begriffe sind die Grundstückgewinnsteuer und die Vermögenssteuer.
Das Wichtigste in Kürze
  1. 01Der Eigenmietwert ist ein fiktives Einkommen — 60–70 % des Marktmietzinses Ihrer Liegenschaft
  2. 02In der Steuererklärung stehen dem Eigenmietwert Schuldzinsen und Unterhaltskosten als Abzüge gegenüber
  3. 03Pauschalabzug (10 % oder 20 % des Eigenmietwerts) oder effektive Kosten — jedes Jahr frei wählbar
  4. 04Beispiel Zürich: CHF 1'200'000-Wohnung ergibt einen Eigenmietwert von rund CHF 25'200/Jahr
  5. 05Die Abschaffung des Eigenmietwerts wurde am 28.9.2025 beschlossen — Inkrafttreten per 1.1.2029 (nur Erstwohnung)
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Warum besteuert die Schweiz den Eigenmietwert?

Die Schweiz ist eines der wenigen Länder weltweit, die einen fiktiven Mietwert besteuern. Der Eigenmietwert erhöht zwar Ihr steuerbares Einkommen, doch im Gegenzug dürfen Sie Kosten abziehen, die Mietern nicht zustehen: Hypothekarzinsen (Schuldzinsen) und werterhaltende Unterhaltskosten. Dieses System soll steuerliche Gleichbehandlung zwischen Mietern und Eigentümern sicherstellen.

[!info] Der Eigenmietwert wird kantonal unterschiedlich berechnet. Gemäss ESTV-Praxis und bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt der Eigenmietwert typischerweise bei 60–70 % des marktüblichen Mietzinses — mit einer bundesrechtlichen Untergrenze von rund 60 %.

Wie wird der Eigenmietwert berechnet?

Liegenschaft: 4-Zimmerwohnung im Kanton Zürich, Marktwert CHF 1'200'000.

Position Betrag
Jährlicher Marktmietzins ca. CHF 36'000
Eigenmietwert (70 % des Marktmietzinses) ca. CHF 25'200
Abzug Hypothekarzinsen (CHF 600'000 × 2 %) − CHF 12'000
Netto-Einkommenseffekt CHF 13'200

Bei einem Grenzsteuersatz von 33 % ergibt sich eine Steuermehrbelastung von rund CHF 4'350 pro Jahr — nach Abzug der Schuldzinsen. Ohne Hypothek wäre die Belastung deutlich höher.

Wie tragen Sie den Eigenmietwert in die Steuererklärung ein?

In der Steuererklärung wird der Eigenmietwert im Formular «Liegenschaften und Grundstücke» eingetragen:

  1. Eigenmietwert (Einkommen): Amtlichen Eigenmietwert eintragen, wie vom Steueramt mitgeteilt.
  2. Schuldzinsen (Abzug): Hypothekarzinszertifikat der Bank beilegen.
  3. Unterhaltskosten (Abzug): Pauschalabzug (10 % bei Gebäuden unter 10 Jahren, 20 % darüber) oder effektive Kosten mit Belegen — Sie können jedes Jahr neu wählen.

[!tip] Planen Sie grössere Renovationen strategisch über zwei Steuerjahre. Im Jahr mit hohen Kosten wählen Sie die effektive Methode, im Folgejahr den Pauschalabzug. So nutzen Sie den Eigenmietwert-Abzug optimal.

Avenzo importiert den amtlichen Eigenmietwert direkt aus den Kantonsteuerdaten und befüllt alle drei Felder automatisch.

Wie unterscheidet sich der Eigenmietwert zwischen Kantonen?

Obwohl Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG den Eigenmietwert bundesrechtlich verankert, legen die Kantone die Methode zur Bestimmung des amtlichen Wertes selbst fest — das führt zu spürbaren Unterschieden:

Kanton Bewertungsmethode Satz Besonderheit
Zürich Amtlicher Mietwert (letzter Steuerwert-Überprüfung) 70% Werte teils seit 20+ Jahren nicht angepasst
Bern Schätzung durch kantonale Schätzerkommission 60% Regelmässige Überprüfung alle 10 Jahre
Zug Amtlicher Mietwert 70% Tiefe Absolutwerte durch generell tiefe Mieten
Aargau Katasterwert-basiert 70% Katasterwert oft deutlich unter Marktwert
Luzern Marktmiete-Schätzung 60% Untergrenze von ca. 60% gemäss bundesgerichtlicher Praxis
Graubünden Pauschalschätzung 60% Gilt auch für Ferienwohnungen

In städtischen Hochpreislagen wie Zürich oder Zug können amtliche Eigenmietwerte trotz des 70%-Satzes absolut hoch sein, weil die Marktmiete stark gestiegen ist, ohne dass die amtlichen Werte nachgezogen wurden. Liegt der amtliche Eigenmietwert über 70% der ortsüblichen Marktmiete, kann er mit einer Einsprache beim kantonalen Steueramt angefochten werden — ein unabhängiges Mietgutachten (Richtwert: rund CHF 500–1'500 je nach Region und Gutachter) ist als Nachweis beizulegen.

[!tip] Anfechtung des Eigenmietwerts: Fordern Sie zunächst beim Steueramt Auskunft über die Grundlage der Berechnung an. Liegt der Eigenmietwert über 70% der Marktmiete für eine vergleichbare Mietwohnung in Ihrer Gemeinde, reichen Sie mit dem nächsten Steuerausweis Einsprache ein. Die Einsprachefristen betragen in den meisten Kantonen 30 Tage ab Zustellung der Veranlagungsverfügung.

Wann wird der Eigenmietwert abgeschafft?

Die Abschaffung des Eigenmietwerts wurde am 28. September 2025 von der Schweizer Stimmbevölkerung beschlossen und tritt per 1. Januar 2029 in Kraft — nur für selbstbewohnte Erstwohnungen. Für Zweitwohnungen und Ferienhäuser bleibt der Eigenmietwert bestehen. Bis zum Inkrafttreten gelten die bisherigen Regeln unverändert.

[!warning] Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts für selbstbewohntes Eigentum fallen ab 2029 auch die Schuldzinsabzüge und Unterhaltsabzüge für selbstbewohntes Eigentum weg. Für Immobilienbesitzer mit hoher Hypothek könnte das nachteilig sein. Energetische Sanierungskosten sollen weiterhin abziehbar bleiben.

FAQ

Häufige Fragen

Ja. Der Eigenmietwert gilt für alle selbstbewohnten Liegenschaften — auch für Ferienhäuser und Zweitwohnungen. Die Berechnung erfolgt anteilig nach tatsächlichen Nutzungstagen. Wird das Ferienhaus teilweise vermietet, ist der entsprechende Anteil als Mieteinkommen zu deklarieren.

Sobald Sie Ihre Liegenschaft vollständig vermieten, fällt der Eigenmietwert weg. Stattdessen müssen Sie die tatsächlich eingenommene Miete als Einkommen versteuern. Schuldzinsabzug und Unterhaltskosten bleiben weiterhin abziehbar.

Nein, in der Regel nicht. Der Eigenmietwert wird bewusst unter dem Marktmietzins angesetzt (60–70 %). In vielen Kantonen liegt er sogar noch tiefer, da die amtlichen Werte historisch nicht regelmässig angepasst wurden. In begehrten Lagen (Zürich, Zug, Genf) kann der absolute Betrag dennoch erheblich sein.

Den massgebenden Eigenmietwert teilt Ihnen das kantonale Steueramt mit — er steht in Ihrer Steuerveranlagung oder auf einem separaten Merkblatt. Für eine Vorabschätzung nutzen Sie den Eigenmietwert-Rechner von Avenzo unter /de/rechner/eigenmietwert-rechner/.

Quellen und Referenzen
  1. 01ESTV — Kreisschreiben zur direkten Bundessteuer (Liegenschaftsbesteuerung)
  2. 02ESTV — Formulare und Wegleitungen der direkten Bundessteuer (DBST)
  3. 03ESTV — Steuerbelastung in der Schweiz (Kantonsvergleich)
immobiliensteuerneigenheimbesitzer
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