Die Abschaffung des Eigenmietwerts in der Schweiz ist beschlossene Sache im Grundsatz — offen bleiben Zeitplan und Detailregelungen. Für schuldenfreie Eigentümer bedeutet die Reform eine jährliche Steuerentlastung von oft CHF 5'000 bis CHF 15'000. Wer eine hohe Hypothek trägt, muss hingegen mit Mehrbelastung rechnen, weil Schuldzins- und Unterhaltsabzüge wegfallen. Dieser Ratgeber erklärt den aktuellen parlamentarischen Stand, rechnet vier typische Szenarien durch und zeigt, welche Schritte Sie bereits heute einleiten können.
Stand April 2026: Die Volksabstimmung vom 28. September 2025 hat die Abschaffung des Eigenmietwerts für selbstbewohntes Wohneigentum angenommen. Die Abschaffung tritt per 1. Januar 2029 in Kraft. Avenzo verfolgt die parlamentarische Umsetzung und aktualisiert diesen Artikel laufend.
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Was ist der Eigenmietwert — und warum wurde er abgeschafft?
Der Eigenmietwert ist der fiktive Mietzins, den Sie als Eigentümerin oder Eigentümer für Ihre selbstbewohnte Liegenschaft theoretisch am Markt erzielen könnten. Dieser Betrag wird Ihrem steuerbaren Einkommen hinzugerechnet — obwohl Sie ihn nie tatsächlich erhalten. Im Kanton Zürich liegt der amtliche Eigenmietwert typischerweise bei 60 bis 70 Prozent der Marktmiete. Bei einem Einfamilienhaus mit einem Marktwert von CHF 1'200'000 kann das schnell CHF 20'000 bis CHF 30'000 zusätzliches steuerbares Einkommen bedeuten.
Als Gegenleistung erlaubt das heutige System zwei wichtige Steuerabzüge: den Schuldzinsabzug (Hypothekarzinsen) und den Unterhaltsabzug (Renovations- und Instandhaltungskosten). Diese Abzüge senken das steuerbare Einkommen oft erheblich und sind der Grund, warum viele Eigentümer ihre Hypothek bewusst nicht vollständig amortisieren.
Warum die Abschaffung politisch vorankommt
Die Diskussion um die Eigenmietwert-Abschaffung ist kein neues Thema, aber sie hat in den letzten Jahren konkrete Formen angenommen. Die Argumente lassen sich in zwei Lager teilen:
Argumente für die Abschaffung des Eigenmietwerts:
- Eigentümer versteuern ein Einkommen, das sie nie erhalten — eine Systemanomalie
- Das Berechnungssystem ist komplex und intransparent; amtliche Werte weichen stark von Marktwerten ab
- Mieter zahlen keine vergleichbare Steuer auf ihre Wohnnutzung
- Administrative Vereinfachung für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige
Argumente gegen die Abschaffung:
- Der Schuldzinsabzug fällt weg — ein grosser steuerlicher Vorteil für verschuldete Eigentümer
- Steuerliche Neutralität zwischen Eigennutzung und Vermietung wird gestört
- Bund und Kantone rechnen mit Einnahmenausfällen von mehreren Hundert Millionen CHF
- Immobilienpreise könnten durch zusätzliche Nachfrage weiter steigen
So machen Sie es
Prüfen Sie Ihren aktuellen Eigenmietwert auf Ihrer letzten Steuerveranlagung (Position «Eigenmietwert» oder «Mietwert Eigennutzung»). Vergleichen Sie diesen Betrag mit Ihren aktuellen Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten. Übersteigt der Eigenmietwert Ihre Abzüge, profitieren Sie tendenziell von der Abschaffung. Sind Ihre Abzüge höher, zahlen Sie nach der Reform voraussichtlich mehr. Die detaillierte Berechnung Ihres amtlichen Eigenmietwerts zeigt der Eigenmietwert-Rechner.
Wie kam die Eigenmietwert-Abschaffung zustande?
Die Reform hat einen langen parlamentarischen Weg hinter sich. Der folgende Zeitstrahl zeigt die wichtigsten Meilensteine:
| Jahr | Ereignis |
|---|---|
| 2017 | Kommission des Ständerates lanciert Initiative zur Abschaffung des Eigenmietwerts |
| 2019 | Ständerat stimmt dem Abschaffungsprinzip zu (mit Wegfall Schuldzinsabzug für Erstliegenschaften) |
| 2021 | Nationalrat lehnt Ständerats-Modell ab und bringt eigenen Vorschlag ein |
| 2022 | Differenzbereinigung zwischen den Räten — mehrere Runden ohne Einigung |
| 2024 | Grundsätzliche Einigung auf Abschaffung, Detailfragen (Energiesanierungen, Zweitliegenschaften) noch offen |
| 2025 | Volksabstimmung vom 28. September 2025 angenommen; Inkrafttreten per 1.1.2029 beschlossen |
Wichtig: Die Reform betrifft ausschliesslich die Besteuerung von selbstbewohntem Wohneigentum. Für Zweitliegenschaften und Ferienwohnungen wird ein separates Modell diskutiert — hier könnte der Eigenmietwert in reduzierter Form bestehen bleiben.
[!warning] Beschlossene Timeline: Die Volksabstimmung vom 28. September 2025 wurde angenommen. Die Abschaffung des Eigenmietwerts tritt per 1. Januar 2029 in Kraft. Das erste betroffene Steuerjahr ist damit 2029. Die Kantone haben bis dahin Zeit, ihre Bewertungsverfahren anzupassen.
So bleiben Sie auf dem Laufenden
Avenzo aktualisiert diesen Artikel bei jedem relevanten Parlamentsentscheid. Setzen Sie ein Lesezeichen und prüfen Sie den Stand vor wichtigen Finanzentscheiden wie einer Hypothek-Amortisation oder einer grösseren Renovation.
Profitiere ich von der Abschaffung — oder verliere ich?
Die Auswirkung der Eigenmietwert-Abschaffung ist sehr individuell. Entscheidend sind drei Faktoren: die Höhe Ihrer Hypothek, Ihr amtlicher Eigenmietwert und Ihre jährlichen Unterhaltskosten. Die folgenden vier Szenarien zeigen die Bandbreite.
Szenario 1: Schuldenfreier Eigentümer — klarer Gewinner
Ausgangslage: Einfamilienhaus in Winterthur, Marktwert CHF 1'100'000, keine Hypothek.
| Position | Heutiges System | Nach Abschaffung |
|---|---|---|
| Eigenmietwert | + CHF 22'000 | CHF 0 |
| Schuldzinsabzug | CHF 0 (keine Hypothek) | CHF 0 |
| Unterhaltsabzug (pauschal) | - CHF 4'400 | CHF 0 |
| Netto Einkommenszuschlag | + CHF 17'600 | CHF 0 |
Steuerersparnis: Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % (Gemeinde + Kanton + Bund) spart diese Person rund CHF 5'280 pro Jahr.
Szenario 2: Eigentümer mit hoher Hypothek — möglicher Verlierer
Ausgangslage: Eigentumswohnung in Zürich, Marktwert CHF 1'400'000, Hypothek CHF 900'000, Zinssatz 1,5 %.
| Position | Heutiges System | Nach Abschaffung |
|---|---|---|
| Eigenmietwert | + CHF 28'000 | CHF 0 |
| Schuldzinsabzug | - CHF 13'500 | CHF 0 |
| Unterhaltsabzug (pauschal 20 %) | - CHF 5'600 | CHF 0 |
| Netto Einkommenszuschlag | + CHF 8'900 | CHF 0 |
Ergebnis: Diese Person spart zwar CHF 8'900 an steuerbarem Einkommen, verliert aber CHF 19'100 an Abzügen. Der Nettovorteil heute ist CHF 8'900 — nach Abschaffung null. Auf den ersten Blick scheint auch hier ein Vorteil. Aber: Die CHF 19'100 an Abzügen sind real und wären unter dem neuen System nicht mehr verfügbar. Bei steigenden Zinsen (z. B. 2,5 %) würden die Schuldzinsen auf CHF 22'500 klettern — dann wäre das heutige System deutlich günstiger.
Szenario 3: Renovierungsbedürftige Liegenschaft — der Unterhaltsabzug wiegt schwer
Ausgangslage: Altbau in Bern, Marktwert CHF 800'000, Hypothek CHF 200'000, Zinssatz 1,8 %. Dachsanierung und Heizungsersatz geplant (effektive Kosten: CHF 85'000 über drei Jahre).
| Position | Heutiges System (Sanierungsjahr) | Nach Abschaffung |
|---|---|---|
| Eigenmietwert | + CHF 16'000 | CHF 0 |
| Schuldzinsabzug | - CHF 3'600 | CHF 0 |
| Unterhaltsabzug (effektiv, verteilt) | - CHF 28'300 | Nur energetischer Pauschalabzug (Höhe offen) |
| Netto Einkommenszuschlag | - CHF 15'900 (negativ = Steuerentlastung) | CHF 0 plus ggf. kleiner Pauschalabzug |
Schlussfolgerung: Im heutigen System können Eigentümer mit grossen Renovationen ihr steuerbares Einkommen massiv senken. Dieser Hebel fällt nach der Eigenmietwert-Abschaffung weg — der diskutierte Pauschalabzug für energetische Sanierungen dürfte deutlich kleiner ausfallen als die bisherigen effektiven Abzüge.
Szenario 4: Vermieter — nicht direkt betroffen
Vermieter versteuern tatsächliche Mieteinnahmen, nicht einen fiktiven Eigenmietwert. Die Reform betrifft sie deshalb nicht direkt. Schuldzinsabzug und Unterhaltsabzug für vermietete Liegenschaften bleiben bestehen.
So machen Sie es
Berechnen Sie Ihren aktuellen Eigenmietwert mit dem Avenzo Eigenmietwert-Rechner und vergleichen Sie ihn mit Ihren Abzügen aus der Steuerveranlagung (Formular 1 der kantonalen Steuererklärung, Rubrik «Liegenschaften»). So sehen Sie auf einen Blick, ob die Abschaffung für Sie vorteilhaft oder nachteilig wäre.
Was passiert mit dem Schuldzinsabzug und dem Unterhaltsabzug?
Die grösste Veränderung durch die Eigenmietwert-Abschaffung ist nicht das Wegfallen des Eigenmietwerts selbst — sondern der Verlust der Gegenabzüge. Verstehen Sie die Details, um fundierte Entscheidungen treffen zu können.
Schuldzinsabzug: Was genau wegfällt
Heute dürfen Sie Hypothekarzinsen für selbstbewohntes Wohneigentum als Abzug geltend machen. Bei einer Hypothek von CHF 600'000 und einem Zinssatz von 1,5 % sind das CHF 9'000 pro Jahr. Dieser Abzug fällt nach der Reform für Erstliegenschaften vollständig weg. Für Renditeliegenschaften bleibt er bestehen.
Konsequenz für die Hypothekarstrategie: Heute lohnt es sich steuerlich oft, die Hypothek nicht vollständig zu amortisieren. Nach der Abschaffung des Eigenmietwerts entfällt dieser Anreiz. Eigentümer sollten dann rein auf Basis des Zinssatzes entscheiden, ob sie amortisieren oder investieren.
Unterhaltsabzug: Der stille Verlierer
Der Unterhaltsabzug ist im heutigen System wahlweise pauschal (typisch 10–20 % des Eigenmietwerts, kantonsabhängig) oder effektiv (tatsächliche Kosten für Renovation, Reparatur, Instandhaltung). Bei grösseren Sanierungen — beispielsweise einem Heizungsersatz für CHF 45'000 oder einer Fassadendämmung für CHF 60'000 — übersteigen die effektiven Kosten den Pauschalabzug bei Weitem.
Nach der Abschaffung des Eigenmietwerts soll der allgemeine Unterhaltsabzug entfallen. Als Kompensation wird ein zweckgebundener Pauschalabzug für energetische Sanierungen diskutiert. Die genaue Höhe und die Bedingungen sind im parlamentarischen Prozess noch nicht verabschiedet. Klar ist: Der Abzug wird enger gefasst sein als heute und rein kosmetische Renovationen nicht mehr abdecken.
Rechenbeispiel: Effektiver Unterhaltsabzug vs. Pauschalabzug
Heute (effektiv): Heizungsersatz CHF 45'000 + neue Fenster CHF 30'000 = CHF 75'000 abziehbar (verteilt auf zwei Steuerjahre).
Nach Reform (geschätzt): Energetischer Pauschalabzug von vielleicht CHF 10'000–15'000 pro Jahr — deutlich weniger als die effektiven Kosten. Die exakte Regelung steht noch aus.
[!info] Energetische Sanierung — Übergangsregelung: Im parlamentarischen Diskussionsmodell ist eine Übergangsfrist von 3 bis 5 Jahren vorgesehen, während der Eigentümer grosse Sanierungsprojekte noch unter dem alten Recht (effektiver Abzug) abschliessen und deklarieren könnten. Ob und in welcher Form diese Übergangsregelung kommt, ist 2026 noch nicht final beschlossen. Eigentümer mit grossen Sanierungsplänen sollten daher nicht auf eine grosszügige Übergangslösung zählen, sondern Massnahmen mit Kosten über CHF 30'000 nach Möglichkeit vor Inkrafttreten der Reform abschliessen.
So machen Sie es
Planen Sie grössere Renovationen? Prüfen Sie, ob Sie diese vor Inkrafttreten der Reform durchführen und die effektiven Kosten im heutigen System abziehen können. Besprechen Sie den optimalen Zeitpunkt mit einer Steuerberatung — besonders wenn Kosten über CHF 30'000 anfallen oder das Sanierungsprojekt mehrere Steuerjahre überbrückt. Eine umfassende Steuerplanung kann hier mehrere Tausend Franken sparen.
Soll ich meine Hypothek nach der Reform amortisieren?
Die Eigenmietwert-Abschaffung verändert die wirtschaftliche Logik der Hypothek grundlegend. Im heutigen System schafft der Schuldzinsabzug einen steuerlichen Anreiz, die Hypothek möglichst hoch zu halten. Nach der Reform entfällt dieser Anreiz vollständig — was die Frage aufwirft: Amortisieren oder nicht amortisieren?
| Strategie | Heutiges System (mit Eigenmietwert) | Nach Reform (ohne Eigenmietwert) |
|---|---|---|
| Indirekte Amortisation via Säule 3a | Schuldzinsabzug bleibt, Säule-3a-Abzug CHF 7258 (2026) nutzbar | Kein Schuldzinsabzug mehr; Säule-3a-Abzug bleibt erhalten |
| Direkte Amortisation | Abzugspotenzial sinkt jährlich | Netto-Zinskosten fallen direkt weg — finanziell attraktiver |
| Hypothek stehenlassen, Differenz anlegen | Steuerersparnis auf Schuldzinsen (~30 % des Zinses) ist Rendite-Bonus | Kein Steuerbonus mehr; Anlagerendite muss Zinskosten allein übertreffen |
| Teilamortisation auf 50 % LTV | Eigenmietwert bleibt, kleinerer Abzug | Kein Eigenmietwert, kleinere Zinskosten, kein Abzug |
Rechenbeispiel: CHF 600'000 Hypothek — amortisieren vs. stehenlassen
Ausgangslage: Liegenschaft in Zürich, Marktwert CHF 1'000'000, Hypothek CHF 600'000 (60 % LTV), Zinssatz 2,0 %, Grenzsteuersatz 33 % (Stadt Zürich, Gemeindesteuerfuss 119 %).
Heutiges System:
- Jahreskosten Hypothekarzins: CHF 600'000 × 2,0 % = CHF 12'000
- Steuerersparnis durch Schuldzinsabzug: CHF 12'000 × 33 % = CHF 3'960
- Netto-Zinskosten nach Steuer: CHF 12'000 − CHF 3'960 = CHF 8'040 pro Jahr
- Eigenmietwert Zürich (~65 % der Marktmiete, Marktzins ca. CHF 3'200/Monat): CHF 24'960 zusätzliches Einkommen
- Steuerlast auf Eigenmietwert: CHF 24'960 × 33 % = CHF 8'237 Mehrsteuer
- Nettoposition (Schuldzinsersparnis minus Eigenmietwert-Steuer): CHF 3'960 − CHF 8'237 = CHF −4'277 (Eigenmietwert kostet mehr als der Schuldzinsabzug bringt)
Nach Reform:
- Jahreskosten Hypothekarzins: CHF 12'000 (unverändert)
- Steuerersparnis durch Schuldzinsabzug: CHF 0
- Netto-Zinskosten nach Steuer: CHF 12'000 pro Jahr
- Eigenmietwert-Steuerlast: CHF 0
- Nettoposition: CHF 0 − CHF 0 = CHF 0 Reform-Effekt
Was bedeutet das konkret? Wer die CHF 600'000 vollständig amortisiert, spart nach der Reform jährlich CHF 12'000 an Zinskosten — ohne steuerlichen Nebeneffekt in die eine oder andere Richtung. Im heutigen System würde eine vollständige Amortisation zwar die CHF 3'960 Steuerersparnis auf den Schuldzins kosten, aber gleichzeitig den Eigenmietwert von CHF 24'960 aus dem Einkommen nehmen — eine jährliche Steuerersparnis von CHF 8'237. Das heutige System belohnt Amortisation bei hohem Eigenmietwert im Verhältnis zur Hypothek bereits stärker als gemeinhin angenommen.
[!tip] Amortisationsstrategie ab sofort anpassen: Wer eine Hypothek unter CHF 400'000 trägt und einen Eigenmietwert über CHF 20'000 hat, sollte bereits heute mit dem Schuldzinsabzug kalkulieren. Liegt der Eigenmietwert deutlich über den Schuldzinsen, ist das ein Indiz dafür, dass eine höhere Amortisation — oder eine indirekte Amortisation über die Säule 3a — steuerlich sinnvoller ist als das Stehenlassen der Hypothek.
Kantonsvergleich: Zürich vs. Zug
Die Auswirkung der Reform hängt stark vom Kanton ab — sowohl wegen unterschiedlicher Eigenmietwert-Bewertungssätze als auch wegen unterschiedlicher Steuerfüsse.
| Kennzahl | Kanton Zürich (Stadt) | Kanton Zug (Stadt Zug) |
|---|---|---|
| Eigenmietwert-Satz (% der Marktmiete) | ca. 65 % | ca. 60 % |
| Kantonaler Steuerfuss (2026) | 100 % (kantonal) + Gemeinde 119 % | 82 % (kantonal) + Gemeinde 80 % |
| Grenzsteuersatz (Einkommen CHF 120'000) | ca. 33 % | ca. 22 % |
| Eigenmietwert CHF 1'200'000-Liegenschaft (geschätzt) | CHF 24'960 | CHF 23'040 |
| Steuer auf Eigenmietwert (Grenzsteuersatz) | CHF 8'237 | CHF 5'069 |
| Jährliche Entlastung schuldenfreier Eigentümer | CHF 8'237 | CHF 5'069 |
| Jährliche Entlastung nach Reform | CHF 0 (Eigenmietwert entfällt) | CHF 0 (Eigenmietwert entfällt) |
Interpretation: Zürich-Eigentümer ohne Schulden profitieren von der Reform deutlich stärker als Zug-Eigentümer — allein wegen des höheren Grenzsteuersatzes. Wer in Zug eine Liegenschaft mit CHF 600'000 Hypothek bei 2 % Zins besitzt, verliert durch den Wegfall des Schuldzinsabzugs CHF 12'000 × 22 % = CHF 2'640 an Steuerersparnis — statt CHF 3'960 in Zürich. Die Reform ist in Niedrigsteuerkantonen wie Zug oder Schwyz (Grenzsteuersatz ~18–20 %) weniger einschneidend als in Zürich oder Genf.
So machen Sie es
Berechnen Sie Ihre persönliche Reform-Bilanz in drei Schritten: Erstens, ermitteln Sie Ihren amtlichen Eigenmietwert über den Eigenmietwert-Rechner. Zweitens, addieren Sie Ihren aktuellen Schuldzinsabzug (Hypothekarzins × Zinssatz aus Ihrer Steuererklärung, Formular 1 Zeile «Schuldzinsen»). Drittens, vergleichen Sie beide Beträge: Übersteigt der Eigenmietwert die Summe aus Schuldzinsen und Unterhaltsabzug, profitieren Sie netto von der Abschaffung. Planen Sie zudem einen Hauskauf? Dann rechnen Sie Ihre Hypothekarstrategie bereits mit dem neuen System durch.
Was muss ich jetzt konkret tun?
Die Eigenmietwert-Abschaffung ist noch nicht in Kraft, aber die Richtung ist klar. Kluge Eigentümer bereiten sich jetzt vor. Hier sind die wichtigsten Handlungsfelder:
1. Eigenmietwert und Abzüge kennen
Prüfen Sie Ihre letzte Steuerveranlagung: Wie hoch ist Ihr amtlicher Eigenmietwert? Wie hoch sind Ihre Schuldzinsabzüge und Unterhaltsabzüge? Nur wenn Sie diese Zahlen kennen, können Sie die persönliche Auswirkung der Reform einschätzen.
Beispiel: Familie Meier, Winterthur: Eigenmietwert CHF 24'000, Hypothekarzinsen CHF 6'000, Pauschalabzug Unterhalt CHF 4'800. Netto-Einkommenszuschlag heute: CHF 13'200. Nach Abschaffung: CHF 0. Die Familie spart rund CHF 3'960 Steuern pro Jahr (bei 30 % Grenzsteuersatz).
2. Hypothekarstrategie überdenken
Wenn der Schuldzinsabzug wegfällt, verändert sich die Kosten-Nutzen-Rechnung der Hypothek grundlegend. Amortisation wird attraktiver, weil der steuerliche Vorteil des Schuldzinsabzugs entfällt. Rechnen Sie beide Szenarien durch — mit und ohne Reform.
Beispiel: Bei einer Hypothek von CHF 500'000 zu 1,5 % Zins sparen Sie heute CHF 7'500 an Schuldzinsen, was bei 30 % Grenzsteuersatz eine Steuerersparnis von CHF 2'250 bedeutet. Nach der Reform fällt dieser Vorteil weg. Das verändert den Break-even-Punkt für eine Amortisation.
3. Renovationen zeitlich planen
Steht eine grössere Renovation an? Im heutigen System können Sie effektive Unterhaltskosten vollumfänglich abziehen. Nach der Reform nur noch einen (vermutlich tieferen) energetischen Pauschalabzug. Ziehen Sie geplante Sanierungen nach Möglichkeit vor.
4. Professionelle Steuerberatung in Anspruch nehmen
Die individuelle Auswirkung hängt von zu vielen Faktoren ab, um sie mit einer Faustregel abzudecken: Kanton, Gemeinde, Hypothekarhöhe, Zinssatz, Liegenschaftswert, geplante Renovationen, Familiensituation. Eine professionelle Steuerberatung lohnt sich — besonders bei Liegenschaften mit einem Marktwert über CHF 1'000'000.
So machen Sie es
Starten Sie mit dem Avenzo Eigenmietwert-Rechner, um Ihren aktuellen Eigenmietwert zu ermitteln. Vergleichen Sie das Ergebnis mit Ihren Abzügen und leiten Sie daraus ab, ob die Abschaffung für Sie positiv oder negativ wäre. Für eine vollständige Steuerstrategie empfiehlt sich ausserdem der Ratgeber Steuern sparen Schweiz.
Gilt die Abschaffung auch für Zweitliegenschaften und Ferienwohnungen?
[!warning] Zweitliegenschaften — Sonderregel: Für Ferienwohnungen und Zweitliegenschaften ist im parlamentarischen Modell keine vollständige Abschaffung des Eigenmietwerts vorgesehen. Stattdessen diskutieren National- und Ständerat eine reduzierte Pauschallösung: Der Eigenmietwert für Zweitliegenschaften würde auf einen fixen Prozentsatz des amtlichen Steuerwerts — diskutiert werden 1,5 bis 2,0 % — gesenkt statt vollständig abgeschafft. Bei einem Ferienhaus mit Steuerwert CHF 400'000 würde das einem jährlichen Eigenmietwert von CHF 6'000 bis CHF 8'000 entsprechen. Ob Schuldzinsen und Unterhaltskosten für Zweitliegenschaften dann noch abgezogen werden können, ist 2026 noch offen.
Wer neben der Hauptresidenz eine Ferienwohnung in Graubünden (Steuerwert durchschnittlich CHF 350'000–500'000) oder im Wallis besitzt, sollte die Reformentwicklung für Zweitliegenschaften getrennt verfolgen. Die Steuerverwaltungen der Ferienkantone wie Graubünden (Steuerfuss Gemeinde Davos: 100 %), Uri oder Wallis haben besonderes Interesse daran, dass Ferienliegenschaften weiterhin einen Eigenmietwert generieren, da dies einen erheblichen Teil ihrer kantonalen Steuerbasis ausmacht. Detaillierte Informationen zum Eigenmietwert finden Sie im Lexikoneintrag.
Zusammenfassung
Die Eigenmietwert-Abschaffung ist eine der bedeutendsten Steuerreformen für Wohneigentümer seit Jahrzehnten — aber ihre Auswirkung hängt vollständig von Ihrer individuellen Situation ab. Handeln Sie mit diesen 6 Schritten:
- Eigenmietwert ermitteln: Prüfen Sie Ihre Steuerveranlagung oder nutzen Sie den Eigenmietwert-Rechner — der amtliche Wert steht im Abschnitt «Liegenschaften» Ihrer Veranlagungsverfügung.
- Reform-Bilanz berechnen: Vergleichen Sie Ihren Eigenmietwert mit der Summe aus Schuldzinsabzug und Unterhaltsabzug. Liegt der Eigenmietwert höher, profitieren Sie netto von der Abschaffung.
- Hypothekarstrategie überprüfen: Planen Sie, ob Sie bis Inkrafttreten der Reform (Steuerjahr 2029) Amortisationsschritte von je CHF 50'000 bis CHF 100'000 vornehmen wollen — besonders wenn Ihr Zinssatz über 2,0 % liegt.
- Renovationen vorziehen: Liegenschaften mit geplantem Sanierungsvolumen über CHF 30'000 (Heizung, Dach, Dämmung) sollten Massnahmen möglichst vor Inkrafttreten der Reform abschliessen, um effektive Kosten noch vollumfänglich abzuziehen.
- Zweitliegenschaft separat bewerten: Wer eine Ferienwohnung mit einem Steuerwert über CHF 300'000 besitzt, muss die Sonderregelung für Zweitliegenschaften separat verfolgen — der Eigenmietwert bleibt dort möglicherweise in reduzierter Form bestehen.
- Hauskauf-Timing prüfen: Wer einen Erwerb plant, sollte die Finanzierung mit einem Steuerberater unter beiden Szenarien (heutiges Recht und Reformrecht) durchrechnen. Der Ratgeber Hauskauf in der Schweiz gibt weitere Orientierung.
Dieser Ratgeber dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Für individuelle Fragen wenden Sie sich an eine qualifizierte Steuerberatung. Avenzo GmbH übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Artikels getroffen werden.
Häufige Fragen
Die Volksabstimmung vom 28. September 2025 wurde angenommen. Die Abschaffung des Eigenmietwerts tritt per 1. Januar 2029 in Kraft — das erste betroffene Steuerjahr ist damit 2029.
Nein. Wer seine Hypothek vollständig amortisiert hat, profitiert klar — das fiktive Einkommen fällt weg. Wer hingegen eine hohe Hypothek trägt (z. B. CHF 600'000 oder mehr), verliert den Schuldzinsabzug und zahlt unter dem Strich möglicherweise mehr Steuern als heute.
Der Schuldzinsabzug für selbstbewohntes Wohneigentum fällt nach den meisten diskutierten Modellen vollständig weg. Für Renditeliegenschaften (Vermietung) bleibt der Schuldzinsabzug bestehen, da dort echte Mieteinnahmen versteuert werden.
Der allgemeine Unterhaltsabzug soll wegfallen. Als Ersatz diskutiert das Parlament einen zweckgebundenen Pauschalabzug für energetische Sanierungen. Die exakte Höhe und die Bedingungen sind noch nicht verabschiedet.
Nein. Vermieter versteuern tatsächliche Mieteinnahmen statt eines fiktiven Eigenmietwerts. Deshalb sind sie von der Reform nicht direkt betroffen. Schuldzinsabzug und Unterhaltsabzug für vermietete Liegenschaften bleiben bestehen.
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