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In der überwiegenden Mehrheit der Kantone sind folgende Personen von der Schenkungssteuer befreit:
Kantone ohne jegliche Schenkungssteuer (für alle Beschenkten): Luzern, Obwalden, Schwyz
Kantone, in denen direkte Nachkommen besteuert werden: Appenzell Innerrhoden (ca. 1% ab CHF 300'000), Neuenburg (3% ab CHF 50'000), Waadt (ca. 2%), Wallis (bis 1% je nach Betrag)
| Verwandtschaft | Typischer Steuersatz | Bemerkung |
|---|---|---|
| Ehegatte | 0% | Alle Kantone |
| Kinder / Enkel | 0% | Steuerfrei in 22 von 26 Kantonen |
| Geschwister | 6–15% | Je nach Kanton |
| Onkel/Tante, andere Verwandte | 10–24% | Je nach Kanton |
| Nicht verwandt | 15–49.5 % | Höchste Belastung (BS) |
Konkrete Sätze variieren stark zwischen den Kantonen. Kantonale Steuerämter geben Auskunft über die massgebenden Tarife.
Viele Kantone kennen Freibeträge, unterhalb derer keine Schenkungssteuer anfällt:
| Kanton | Freibetrag Nachkommen | Freibetrag Dritte | Steuersatz Dritte |
|---|---|---|---|
| Zürich | Steuerfrei | CHF 5'000 | bis 36% |
| Bern | Steuerfrei | CHF 0 (ab CHF 1) | bis 40% |
| Aargau | Steuerfrei | CHF 0 (ab CHF 1) | bis 32% |
| Zug | Steuerfrei | CHF 10'000 | bis 20% |
| Luzern | Keine Schenkungssteuer | Keine Schenkungssteuer | — |
| Basel-Stadt | Steuerfrei | CHF 10'000 | bis 49,5% |
Quellen: Kantonale Steuergesetze, ESTV Steuerbelastung in der Schweiz. Sätze: Überprüfen Sie aktuelle Werte beim zuständigen Steueramt.
Schenkung CHF 200'000 an Nichte, Kanton Zürich:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Schenkungsbetrag | CHF 200'000 |
| Freibetrag (Nichte) | − CHF 5'000 |
| Steuerbarer Betrag | CHF 195'000 |
| Steuersatz (ca. 24%) | CHF 46'800 |
Eine Nichte gilt als «andere Verwandte» — Steuersatz ca. 24% in Zürich. Berechnen Sie Ihre konkrete Schenkungssteuer mit dem Erbschafts- & Schenkungssteuer-Rechner — einfach «Schenkung» statt «Erbschaft» wählen.
[!tip] Gestaffelte Schenkung: Wer grössere Summen an nicht verwandte Personen weitergeben möchte, kann die Schenkung über mehrere Jahre aufteilen und so jedes Jahr den kantonalen Freibetrag (z.B. CHF 10'000 in Zug) ausnutzen. Bei CHF 10'000 Freibetrag und einem 15-Jahres-Horizont können so CHF 150'000 steuerfrei übertragen werden. Wichtig: Vorschenkungen innerhalb der letzten 5–10 Jahre werden bei der Erbschaftssteuer angerechnet (kantonale Fristen variieren) — eine vollständige Steuerumgehung ist damit nicht möglich.
Schenkungen müssen in der Steuererklärung des Empfängers deklariert werden — je nach Kanton im Formular «Erbschaft und Schenkung» oder als separate Schenkungsmeldung. Der Empfänger trägt den Schenkungsbetrag und den Namen des Schenkers ein; bei Liegenschaften ist der amtliche Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schenkung massgebend. Kantone wie Zürich verlangen eine Meldung ab CHF 5'000 an Dritte, während Verwandten-Schenkungen oft gar nicht gemeldet werden müssen. Der Schenker muss die Schenkung in der eigenen Steuererklärung als Vermögensverminderung ausweisen — das geschenkte Vermögen fehlt im Vermögensausweis des Folgejahres. Das empfangene Vermögen erscheint ab dem Schenkungsjahr im steuerbaren Vermögen des Empfängers und unterliegt ab diesem Zeitpunkt der Vermögenssteuer.
In den meisten Deutschschweizer Kantonen ja. Direkte Nachkommen sind in 22 von 26 Kantonen vollständig von der Schenkungssteuer befreit — unabhängig von der Höhe des Betrags. Ausnahmen bestehen in Appenzell Innerrhoden, Neuenburg, Waadt und Wallis, wo je nach Betrag eine Steuer anfallen kann.
Das hängt vom Kanton ab. Einige Kantone verlangen eine Meldung auch bei steuerfreien Schenkungen ab bestimmten Beträgen (z.B. über CHF 10'000 oder CHF 20'000). Andere kennen keine Meldepflicht bei steuerfreien Übertragungen. Informieren Sie sich beim zuständigen kantonalen Steueramt.
Ja. Eine Liegenschaft kann als Schenkung übertragen werden. Die Steuerpflicht entsteht auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Schenkung, abzüglich allfälliger Freibeträge. Zusätzlich können Handänderungsgebühren und Grundbuchgebühren von mehreren Tausend CHF anfallen.
Beide sind kantonal geregelt und verwenden meist identische oder sehr ähnliche Steuersätze. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt: Die Schenkungssteuer greift bei Zuwendungen unter Lebenden, die Erbschaftssteuer nach dem Tod. Vorschenkungen werden bei der Erbschaftssteuer-Berechnung angerechnet.
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