Sie haben die Frist für die Steuererklärung verpasst? Reichen Sie die Steuererklärung so schnell wie möglich nach — auch ohne Mahnung. Wer sofort handelt, zahlt im besten Fall nur CHF 50 Busse statt einer Ermessensveranlagung, die CHF 3'000–8'000 zu viel Steuern kosten kann. In diesem Ratgeber erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie Ihre Steuererklärung nachreichen, welche Fristen und Bussen gelten und wie Sie eine Veranlagung von Amtes wegen erfolgreich anfechten.
[!tip] Gut zu wissen In den meisten Kantonen können Sie die Fristverlängerung kostenlos online beantragen — oft in weniger als 2 Minuten. Wenn die Grundfrist noch nicht abgelaufen ist, ist das der einfachste Weg.
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Bis wann kann ich die Steuererklärung nachreichen?
Bevor Sie in Panik geraten: Prüfen Sie zuerst, ob Ihre Frist tatsächlich abgelaufen ist. Die Kantone setzen unterschiedliche Grundfristen und bieten grosszügige Verlängerungen an.
| Kanton | Grundfrist | Fristverlängerung möglich bis |
|---|---|---|
| Zürich | 31. März | 30. September (auf Antrag) |
| Bern | 31. März | 15. September (auf Antrag) |
| Aargau | 31. März | 30. September (auf Antrag) |
| Basel-Stadt | 31. März | 30. September (auf Antrag) |
| Luzern | 31. März | 30. November (auf Antrag) |
Fristen können je nach Jahr und kantonaler Praxis leicht abweichen. Prüfen Sie immer die aktuelle Frist Ihres Kantons auf der Website des kantonalen Steueramts.
[!tip] Fristverlängerung formlos möglich In Zürich, Aargau und Bern genügt für den Erstantrag eine formlose Online-Meldung ohne Begründung — Sie geben lediglich Ihre AHV-Nummer und das Steuerjahr an. Die Verlängerung wird automatisch bis 30. September (ZH/AG) resp. 15. September (BE) gewährt. Erst Folgeanträge erfordern einen Grund wie Krankheit oder komplexe Vermögensverhältnisse.
Rechenbeispiel: Fristverlängerung vs. Nachreichen
Situation: Sie leben im Kanton Zürich, haben die Grundfrist 31. März verpasst und es ist jetzt Mitte April.
- Option A — Fristverlängerung (noch möglich): Sie beantragen online eine Verlängerung bis 30. September. Kosten: CHF 0. Sie haben 5+ Monate zusätzlich Zeit.
- Option B — Direkt nachreichen: Sie füllen die Steuererklärung sofort aus und reichen sie per Post oder elektronisch ein. Wahrscheinliche Busse: CHF 0–50 (kooperatives Verhalten).
- Option C — Nichts tun: Sie erhalten in 2–3 Monaten eine Mahnung (CHF 50–200). Bei Nichtreaktion folgt die Ermessensveranlagung — CHF 3'000–8'000 zu viel Steuern.
So machen Sie es
- Prüfen Sie auf der Website Ihres kantonalen Steueramts, ob eine Fristverlängerung noch möglich ist
- Falls ja: Beantragen Sie die Verlängerung online — dauert 2 Minuten
- Falls nein: Reichen Sie die Steuererklärung trotzdem sofort ein — jeder Tag zählt
Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen? — Die 3 Eskalationsstufen
Das Schweizer Steuerrecht sieht ein klares Eskalationsverfahren vor, wenn Sie die Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen. Je früher Sie handeln, desto glimpflicher kommen Sie davon.
Stufe 1: Mahnung (erste Fristversäumnis)
Das Steueramt sendet eine Mahnung mit einer Nachfrist von meist 10–30 Tagen. In dieser Mahnung wird eine Busse für die Verspätung angekündigt (CHF 50–200 im ersten Fall).
Was das konkret bedeutet: Bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 80'000 im Kanton Zürich zahlen Sie bei der ersten Mahnung typischerweise CHF 50–100 Busse. Das ist ärgerlich, aber finanziell überschaubar.
Stufe 2: Veranlagung von Amtes wegen (Ermessensveranlagung)
Wenn Sie auch die Nachfrist verpassen, schätzt das Steueramt Ihr Einkommen selbst — oft grosszügig nach oben. Das nennt sich Veranlagung von Amtes wegen oder Ermessensveranlagung.
Konsequenzen:
- Steuerbetrag wird geschätzt (oft 20–40% über dem realen Einkommen)
- Sie verlieren Abzüge, die das Steueramt nicht kennt (Säule 3a, Berufsauslagen, Versicherungsprämien)
- Eine Strafsteuer (Busse) von CHF 200–1'000+ kann zusätzlich anfallen
- Einsprache gegen Ermessensveranlagung ist möglich, aber mit Aufwand verbunden
Rechenbeispiel: Ermessensveranlagung vs. korrekte Steuererklärung
| Position | Ermessensveranlagung (geschätzt) | Korrekte Steuererklärung |
|---|---|---|
| Steuerbares Einkommen | CHF 105'000 | CHF 80'000 |
| Säule-3a-Abzug | CHF 0 (nicht bekannt) | CHF 7258 |
| Berufsauslagen | CHF 0 (Pauschale) | CHF 3'200 (effektiv) |
| Steuerbelastung Zürich | ca. CHF 18'500 | ca. CHF 12'800 |
| Differenz | CHF 5'700 zu viel |
Plus Busse CHF 200–500 für die Ermessensveranlagung. Total: CHF 5'900–6'200 vermeidbarer Verlust.
Stufe 3: Steuerstrafrecht
Bei wiederholter und vorsätzlicher Nicht-Einreichung können Steuerbehörden strafrechtliche Massnahmen einleiten. Dies betrifft in der Praxis Fälle, in denen über mehrere Jahre keine Steuererklärung eingereicht wurde und das Steueramt aktive Umgehung vermutet. Bussen können hier CHF 1'000–10'000 betragen.
[!warning] Art. 174 DBG — Ordnungsbusse bis CHF 1'000 Gemäss Art. 174 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) können Steuerpflichtige, die der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung trotz Mahnung nicht nachkommen, mit einer Ordnungsbusse von bis zu CHF 1'000 belegt werden. Bei erschwerenden Umständen — insbesondere bei wiederholter Säumnis — erhöht sich der Bussrahmen auf bis zu CHF 10'000. Die Busse ist vom effektiven Steuerbetrag unabhängig und gilt für die direkte Bundessteuer; kantonale Gesetze sehen analoge Bestimmungen vor.
So machen Sie es
- Bei Mahnung: Sofort handeln. Füllen Sie die Steuererklärung innerhalb der Nachfrist aus — die Busse bleibt gering
- Bei Ermessensveranlagung: Innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben (siehe nächster Abschnitt)
- Generell: Kooperatives Verhalten gegenüber dem Steueramt wird immer positiv bewertet
Kantonale Bussen im Vergleich — was droht wo?
Die Höhe der Ordnungsbusse bei verspäteter Steuererklärung ist kantonal geregelt. Massgebend sind neben dem kantonalen Steuergesetz die Weisungen und die Praxis der jeweiligen Steuerbehörde. Die nachfolgende Tabelle zeigt die typischen Bussenbeträge der bevölkerungsreichsten Kantone auf Basis der aktuellen Praxis.
| Kanton | 1. Mahnung | 2. Mahnung | Ermessensveranlagung | Bundessteuer (Art. 174 DBG) |
|---|---|---|---|---|
| Zürich (ZH) | kostenlos (Erinnerung) | CHF 50 | Ermessensveranlagung + CHF 200–500 | bis CHF 1'000 |
| Bern (BE) | CHF 60 | CHF 60 (kumulativ) | Ermessensveranlagung + CHF 200–500 | bis CHF 1'000 |
| Aargau (AG) | CHF 40 | CHF 40 (kumulativ) | Ermessensveranlagung + CHF 100–300 | bis CHF 1'000 |
| Luzern (LU) | CHF 50 | CHF 100 | Ermessensveranlagung + CHF 200–500 | bis CHF 1'000 |
| Basel-Stadt (BS) | CHF 50 | CHF 100 | Ermessensveranlagung + CHF 200–500 | bis CHF 1'000 |
Quellen: Kantonale Steuergesetze und Weisungen; Bundessteuer nach Art. 174 DBG (SR 642.11). Die kantonalen Bussenbeträge können je nach Steuerjahr und Einzelfall variieren.
Besonders beachtenswert: Im Kanton Zürich wird die erste Mahnung als kostenlose Erinnerung verschickt — erst die zweite Mahnung löst eine Busse von CHF 50 aus. In Bern und Aargau beginnt die Kostenpflicht dagegen bereits mit der ersten Mahnung (CHF 60 resp. CHF 40). Für alle Kantone gilt: Die kantonale Ordnungsbusse kumuliert mit der Bundessteuer-Busse nach Art. 174 DBG, sobald die direkte Bundessteuer betroffen ist.
Rechenbeispiel: Ermessensveranlagung vs. nachträglich eingereicht — CHF 120'000 Schätzung
Ausgangslage: Einzelperson, Kanton Bern (aktueller Steuerfuss: siehe Kanton Bern), steuerbares Einkommen laut Einkommensausweis CHF 95'000. Das Steueramt schätzt das Einkommen — mangels Steuererklärung — auf CHF 120'000 und ignoriert alle nicht bekannten Abzüge.
| Position | Ermessensveranlagung | Nachträglich eingereicht |
|---|---|---|
| Geschätztes / tatsächliches Einkommen | CHF 120'000 | CHF 85'000 (nach Abzügen) |
| Säule-3a-Abzug (Formular 3a) | CHF 0 | CHF 7258 |
| Berufsauslagen (Formular DA-1 / Wegleitung Ziff. 5) | CHF 0 | CHF 3'600 |
| Versicherungsprämien / Krankheitskosten | CHF 0 | CHF 4'142 |
| Steuerbares Einkommen effektiv | CHF 120'000 | CHF 85'000 |
| Kantons- und Gemeindesteuer Bern (ca.) | CHF 24'800 | CHF 16'400 |
| Direkte Bundessteuer (ca.) | CHF 5'600 | CHF 3'000 |
| Ordnungsbusse (1. + 2. Mahnung BE) | CHF 120 | CHF 60 (nur 1. Mahnung) |
| Total Steuerbelastung | CHF 30'520 | CHF 19'460 |
| Steuerdifferenz (vermeidbarer Mehraufwand) | CHF 11'060 |
Das Rechenbeispiel zeigt: Die Differenz zwischen Ermessungsveranlagung (CHF 120'000 Schätzung) und der nachträglich korrekt eingereichten Steuererklärung (tatsächliches steuerbares Einkommen CHF 85'000) beträgt im Kanton Bern rund CHF 8'400 an Mehrsteuern allein für Kantons- und Bundessteuer zusammen — zuzüglich CHF 60 Bussenersparnis und allfälliger Verzugszinsen (aktueller FDF-Verzugszinssatz) auf den Differenzbetrag. Die Nachsteuer nach Art. 151 DBG bleibt bei freiwilliger Selbstanzeige vor Entdeckung unberücksichtigt. Nutzen Sie den Steuerrechner Schweiz, um den konkreten Steuerbetrag für Ihre Situation zu berechnen.
[!tip] Jetzt sofort handeln — bevor die Ermessensveranlagung kommt Die Differenz im obigen Beispiel (CHF 11'060) ist bereits der durchschnittliche Worst-Case. Mit Avenzo erfassen Sie Ihre Steuererklärung in 15 Minuten und reichen sie noch heute elektronisch ein. Steuererklärung jetzt nachholen mit Avenzo
So machen Sie es
- Fordern Sie beim Steueramt Ihres Kantons die Veranlagungsverfügung schriftlich an, falls Sie diese noch nicht erhalten haben
- Ermitteln Sie das tatsächliche steuerbare Einkommen: Lohnausweis (Feld 11), Bankzinsen (Feld 22 im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis), AHV-Rente (Rentenbescheid)
- Berechnen Sie alle Abzüge: Säule-3a-Bescheinigung, Berufsauslagen gemäss Wegleitung, Versicherungsprämienabzug nach kantonaler Pauschale oder Effektivbelegen
- Reichen Sie die vollständige Steuererklärung mit Belegen ein — auch ohne formelle Einsprache nimmt das Steueramt nachgereichte Erklärungen bis zur Veranlagungsrechtskraft entgegen
- Bei einem Schätzungszuschlag von mehr als CHF 5'000: Ziehen Sie einen Treuhänder hinzu (Steuererklärung ausfüllen lassen)
[!warning] Art. 151 DBG — Nachsteuer und Revision bis 10 Jahre rückwirkend Wer über mehrere Jahre keine Steuererklärung eingereicht hat, riskiert nicht nur laufende Ermessensveranlagungen, sondern auch eine Nachbesteuerung nach Art. 151 DBG. Die Steuerbehörde kann rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungen innerhalb von 10 Jahren nach Ablauf der Steuerperiode revidieren, wenn sie nachträglich Tatsachen entdeckt, die zu einer höheren Steuer geführt hätten. Nachsteuern können auf dem vollen Differenzbetrag erhoben werden, zuzüglich Verzugszinsen. Freiwillige Selbstanzeige vor behördlicher Entdeckung führt gemäss Art. 175 Abs. 3 DBG zu einem vollständigen Bussenerlass — ein starkes Argument, jetzt zu handeln.
Schritt-für-Schritt: Steuererklärung nachreichen und Einsprache erheben
Egal in welcher Stufe Sie sich befinden — es gibt immer einen Weg zurück. Hier ist die konkrete Anleitung für jede Situation. Informieren Sie sich ausserdem unter Was brauche ich für die Steuererklärung, damit Sie alle nötigen Dokumente griffbereit haben, bevor Sie das Formular öffnen.
Schritt 1: Fristverlängerung beantragen (falls Grundfrist noch nicht abgelaufen)
Wenn die Grundfrist noch nicht abgelaufen ist: Stellen Sie online beim kantonalen Steueramt einen Fristverlängerungsantrag. In den meisten Kantonen geht das elektronisch in weniger als 2 Minuten.
Kantonale Anlaufstellen:
- Zürich: Online über ZHprivateTax
- Bern: Über TaxMe Online
- Aargau: Über eFiling-Portal des Kantons
- Luzern: Über das ePortal des Kantons
[!tip] Tipp Erstantrag ohne Begründung: In den meisten Kantonen wird die erste Fristverlängerung automatisch genehmigt. Erst ab der zweiten Verlängerung brauchen Sie eine Begründung (Krankheit, Auslandaufenthalt, komplexe Verhältnisse).
Schritt 2: Steuererklärung so schnell wie möglich einreichen
Auch wenn Sie eine Mahnung erhalten haben: Reichen Sie die Steuererklärung sofort nach. Das Steueramt sieht kooperatives Verhalten positiv — Bussen werden häufig reduziert oder erlassen.
Rechenbeispiel Zeitfaktor:
- Nachreichen innerhalb 2 Wochen nach Mahnung: Busse CHF 50 (oft erlassen)
- Nachreichen 1 Monat nach Mahnung: Busse CHF 100–200
- Kein Nachreichen: Ermessensveranlagung → CHF 3'000–8'000 Mehrsteuern
Schritt 3: Einsprache bei Ermessensveranlagung
Haben Sie bereits eine Veranlagung von Amtes wegen erhalten? Sie können Einsprache erheben — die Einsprachefrist beträgt gemäss Art. 132 DBG 30 Tage ab Zustellung der Verfügung. Die Einsprache muss schriftlich erfolgen, eine Begründung und die nachgereichte Steuererklärung mit vollständigen Belegen enthalten. Senden Sie die Unterlagen per Einschreiben, damit das Einreichungsdatum beweisbar ist.
Mustertext für die Einsprache:
Betreff: Einsprache gegen Ermessensveranlagung [Steuerjahr], [Ihre Steuernummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit erhebe ich fristgerecht Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom [Datum]. Beiliegend übermittle ich die vollständige Steuererklärung mit sämtlichen Belegen. Ich beantrage die Aufhebung der Ermessensveranlagung und die ordentliche Veranlagung gestützt auf die eingereichten Unterlagen.
[!warning] Wichtig Die 30-tägige Einsprachefrist nach Art. 132 DBG beginnt mit dem Datum auf der Veranlagungsverfügung, nicht mit dem Empfangsdatum. Verpassen Sie diese Frist, wird die Ermessensveranlagung rechtskräftig. Ausnahme: Sie können ein Gesuch um Fristwiederherstellung stellen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Frist unverschuldet verpasst haben (Arztzeugnis, Hospitalisierungsnachweis, dokumentierte Auslandabwesenheit).
So machen Sie es
- Prüfen Sie das Datum auf der Veranlagungsverfügung und berechnen Sie die 30-Tage-Frist
- Formulieren Sie die Einsprache schriftlich mit Ihrer AHV-Nummer, dem betroffenen Steuerjahr und dem konkreten Antrag (Aufhebung der Ermessensveranlagung)
- Legen Sie die vollständige Steuererklärung samt aller Belege bei: Lohnausweis, Säule-3a-Bescheinigung, Wertschriftenverzeichnis, Rechnungen für geltend gemachte Abzüge
- Versenden Sie alles per Einschreiben (A-Post Plus oder Einschreiben), damit das Einreichungsdatum dokumentiert ist
- Erhalten Sie innerhalb von 4–8 Wochen keine Einspracheentscheidung, können Sie beim Steueramt schriftlich nach dem Stand fragen
- Bei Ablehnung steht der Rekursweg ans kantonale Verwaltungsgericht offen — hier empfiehlt sich ein Treuhandspezialist
[!tip] Einsprache zu komplex? Lassen Sie es einen Treuhänder formulieren Eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung mit Revisionsgesuch ist ein juristisch heikler Schritt. Unser Treuhand-Service übernimmt die gesamte Korrespondenz mit dem Steueramt. Treuhand-Offerte anfordern
Schritt 4: Nachfrist wegen unverschuldeter Unmöglichkeit
Waren Sie unverschuldet verhindert (Krankheit, Unfall, Auslandaufenthalt), können Sie eine Nachfrist wegen unverschuldeter Unmöglichkeit beantragen. Legen Sie entsprechende Belege (Arztzeugnis, Hospitalisierungsnachweis) bei.
Voraussetzungen:
- Sie müssen belegen, dass die Verhinderung kausal für die Fristversäumnis war
- Das Gesuch muss innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht werden
- Berufliche Überlastung allein genügt in der Regel nicht als Grund
So machen Sie es
- Sammeln Sie alle Unterlagen: Lohnausweis, Bankbelege, Versicherungsnachweis, Spendenquittungen
- Füllen Sie die Steuererklärung vollständig aus — nutzen Sie eine Steuer-App für maximale Abzüge
- Reichen Sie die Erklärung ein (elektronisch oder per Post)
- Bei Ermessensveranlagung: Schreiben Sie die Einsprache mit Verweis auf die nachgereichte Erklärung
Strafsteuer und Bussen: Was kostet eine verspätete Steuererklärung?
Die finanzielle Belastung bei einer verspäteten Steuererklärung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: der direkten Busse und dem indirekten Schaden durch eine mögliche Ermessensveranlagung.
Direkte Bussen nach Stufe
| Situation | Typische Busse | Zusätzliche Kosten |
|---|---|---|
| Erste Mahnung, Frist eingehalten | CHF 50–100 | Keine |
| Zweite Mahnung | CHF 100–300 | Keine |
| Ermessensveranlagung (mit Nachreichen) | CHF 200–500 | CHF 3'000–8'000 Mehrsteuern |
| Wiederholte Versäumnisse | CHF 500–2'000+ | Ermessensveranlagung + Verzugszinsen |
Die Busse ist vom Steuerbetrag unabhängig — sie ist eine Ordnungsbusse. Weit schwerwiegender ist die Gefahr einer zu hohen Ermessensveranlagung mit verlorenen Abzügen. Lesen Sie in unserem Ratgeber zur Steuerpflicht Schweiz, ab welchem Einkommen die Erklärungspflicht überhaupt greift — das ist relevant für Personen, die nur teilweise in der Schweiz steuerpflichtig sind.
Rechenbeispiel: Gesamtkosten bei Ermessensveranlagung
Situation: Ehepaar, Kanton Bern, steuerbares Einkommen CHF 120'000, Säule 3a eingezahlt, 2 Kinder, Wohneigentum.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Busse Ermessensveranlagung | CHF 300 |
| Mehrsteuern durch fehlende Abzüge (Säule 3a, Kinderabzüge, Unterhaltskosten) | CHF 6'200 |
| Verzugszinsen (ca. 4% p.a. auf Steuerschuld) | CHF 480 |
| Total vermeidbare Kosten | CHF 6'980 |
Zum Vergleich: Die korrekte Steuererklärung nachzureichen kostet CHF 0–100 Busse plus den Zeitaufwand für das Ausfüllen.
So machen Sie es
- Prüfen Sie, ob Sie eine Mahnung oder Ermessensveranlagung erhalten haben
- Berechnen Sie den potenziellen Schaden anhand der obigen Tabelle
- Investieren Sie 1–2 Stunden in das Ausfüllen der Steuererklärung — es lohnt sich in jedem Fall
- Bei hohen Beträgen: Ziehen Sie einen Treuhänder hinzu (Treuhand-Service von Avenzo)
Wie kann ich die Steuererklärung-Frist proaktiv verlängern?
Besser als die Steuererklärung nachreichen: Beantragen Sie rechtzeitig eine Steuererklärung Verlängerung Schweiz. So vermeiden Sie Mahnungen, Bussen und den Stress einer verspäteten Einreichung komplett.
Kantonale Regelungen im Überblick
| Typ | Beschreibung | Typische Frist |
|---|---|---|
| Erstantrag | Online ohne Begründung möglich | Bis 30. September |
| Weitere Verlängerung | Nur mit Begründung (Krankheit, Komplexität) | Bis 30. November |
| Treuhandverlängerung | Treuhänder können für Klienten generell verlängern | Bis 31. Dezember |
Rechenbeispiel: Kosten der Prävention
Kosten einer Fristverlängerung: CHF 0 Kosten einer Steuererklärung über Avenzo: ab CHF 89 Kosten einer Ermessensveranlagung: CHF 3'000–8'000+
Die Rechnung ist eindeutig: Eine rechtzeitige Fristverlängerung spart im Worst Case tausende Franken.
So machen Sie es
- Tragen Sie sich die Grundfrist (31. März) als Erinnerung in den Kalender ein
- Falls Sie es nicht schaffen: Beantragen Sie die Verlängerung spätestens am 31. März
- Nutzen Sie die verlängerte Frist, um die Steuererklärung in Ruhe und vollständig auszufüllen
- Reichen Sie spätestens 2 Wochen vor der verlängerten Frist ein — als Puffer
Mit Avenzo die Steuererklärung nachreichen
Ob Sie die Frist knapp verpasst oder 3 Jahre Steuererklärungen aufzuholen haben: Avenzo macht das Nachreichen so einfach wie möglich. Die App führt Sie Schritt für Schritt durch alle relevanten Abzüge und stellt sicher, dass Sie keinen Franken verschenken.
Was Avenzo für Sie erledigt:
- Automatische Erkennung aller anwendbaren Abzüge (Säule 3a, Berufsauslagen, Krankheitskosten)
- Vorbefüllung mit Daten aus dem Vorjahr
- Digitale Einreichung direkt beim Kanton (wo verfügbar)
- Unterstützung für rückwirkende Steuererklärungen
Steuererklärung jetzt nachholen | Steuerrechner öffnen
Zusammenfassung: 6 Schritte, wenn Sie die Steuererklärung nachreichen müssen
Die folgende Checkliste gilt für alle, die ihre Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht haben — unabhängig davon, ob sie bereits eine Mahnung, eine Ermessensveranlagung oder noch gar keine Rückmeldung vom Steueramt erhalten haben.
- Sofort prüfen: Ist die Grundfrist noch nicht abgelaufen? Fristverlängerung beantragen (kostenlos, online, ohne Begründung). Kantonale Portale: zh.ch (ZH), taxme.ch (BE), eFiling-Portal (AG).
- Unterlagen zusammenstellen: Lohnausweis (Feld 11 = Bruttolohn), Säule-3a-Bescheinigung der Bank, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Belege für Berufsauslagen, Versicherungspolicen. Checkliste: Was brauche ich für die Steuererklärung?
- Steuererklärung vollständig einreichen: Nutzen Sie eine Steuer-App oder das kantonale Formular. Alle Abzüge konsequent geltend machen — die Differenz zur Ermessensveranlagung kann CHF 8'000+ betragen (siehe Rechenbeispiel Kanton Bern oben).
- Bei Ermessensveranlagung: Innerhalb von 30 Tagen Einsprache (Art. 132 DBG): Schriftlich per Einschreiben. Beilage: vollständige Steuererklärung + Belege. Antrag auf ordentliche Veranlagung stellen.
- Busse akzeptieren oder anfechten: Ordnungsbusse nach Art. 174 DBG (max. CHF 1'000 Bund, kantonale Busse separat) ist bei erstem Versäumnis meist CHF 40–100. Bei unverhältnismässig hoher Busse: Einsprache ebenfalls möglich.
- Nachsteuerrisiko minimieren: Wer mehrere Jahre keine Steuererklärung eingereicht hat, sollte die Möglichkeit der straffreien Selbstanzeige (Art. 175 Abs. 3 DBG) nutzen. Ein Treuhänder kann die Situation für alle offenen Jahre koordiniert bereinigen.
[!info] Haftungsausschluss Dieser Ratgeber dient ausschliesslich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Steuerliche Regelungen unterscheiden sich je nach Kanton, Gemeinde und persönlicher Situation. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihr kantonales Steueramt oder einen diplomierten Steuerexperten. Avenzo GmbH übernimmt keine Haftung für Entscheidungen, die auf Basis dieses Artikels getroffen werden. Stand: 2026.
Häufige Fragen
Nach Ablauf der ordentlichen Frist (meist 31. März) erhalten Sie in der Regel 1–3 Monate später eine Mahnung mit Nachfrist von 10–30 Tagen. Reagieren Sie nicht, folgt die Ermessensveranlagung. Die genaue Zeitspanne variiert je nach Kanton und Arbeitsaufkommen des Steueramts. In Zürich dauert es typischerweise 3–4 Monate bis zur Ermessensveranlagung, in kleineren Kantonen kann es schneller gehen.
Ja. Solange Sie die Steuererklärung selbst einreichen (vor oder nach Mahnung), können Sie alle Abzüge geltend machen — Säule 3a, Berufsauslagen, Versicherungsprämien, Krankheitskosten. Erst bei einer rechtskräftigen Ermessungsveranlagung gehen unbekannte Abzüge verloren. Deshalb lohnt sich Nachreichen immer: Sie sparen die geschätzte Differenz plus die Busse.
Die direkte Busse beträgt CHF 50–200 bei der ersten Mahnung und CHF 200–1'000 bei wiederholten Versäumnissen. Der grössere finanzielle Schaden entsteht durch die Ermessensveranlagung: Das Steueramt schätzt Ihr Einkommen oft 20–40% höher als den realen Betrag. Bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 80'000 kann das CHF 3'000–8'000 zu viel Steuern bedeuten.
Nein, ein Treuhänder ist nicht zwingend nötig. Sie können die Steuererklärung selbst mit einer Steuer-App wie Avenzo nachreichen. Bei komplexen Situationen (mehrere Kantone, Liegenschaften, Selbständigkeit) oder wenn bereits eine Ermessensveranlagung vorliegt, kann ein Treuhänder die Einsprache professionell formulieren und zusätzliche Abzüge identifizieren.
Nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist wird die Ermessensveranlagung grundsätzlich rechtskräftig. Eine Revision ist nur möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Frist unverschuldet verpasst haben (z.B. durch Krankheit oder Auslandabwesenheit mit ärztlichem Attest). In diesem Fall können Sie ein Gesuch um Fristwiederherstellung stellen. Ohne solchen Nachweis bleibt die Schätzung bestehen.
- steuern
- steuerabzüge



