Ja, die grosse Mehrheit der in der Schweiz wohnhaften Personen muss jedes Jahr eine Steuererklärung einreichen. Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, ist auf das weltweite Einkommen und Vermögen steuerpflichtig — unabhängig von der Nationalität. Ausnahmen gelten vor allem für quellenbesteuerte Arbeitnehmer mit Ausweis B oder L, die unter CHF 120000 Bruttoeinkommen verdienen. Die Schweiz kennt zwei parallele Systeme: ordentliche Veranlagung (Steuererklärung) und Quellensteuer (automatischer Lohnabzug, Art. 83 DBG). Grundlage ist Art. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) — veröffentlicht durch die ESTV. Quellenbesteuerte mit einem Bruttoeinkommen über CHF 120000 müssen zwingend eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) einreichen — der durchschnittliche Rückerstattungsanspruch liegt bei CHF 1'500–5'000. Doch auch unterhalb dieser Schwelle lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung in vielen Fällen finanziell.
In diesem Ratgeber erfahren Sie Schritt für Schritt, wer in der Schweiz steuerpflichtig ist, wann die Steuerpflicht beginnt und endet, welche Personengruppen eine Steuererklärung einreichen müssen — und warum sich eine freiwillige Deklaration oft auszahlt. Eine vollständige Übersicht aller benötigten Dokumente finden Sie in unserem Ratgeber Was brauche ich für die Steuererklärung?.
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Wer ist in der Schweiz steuerpflichtig?
Die Steuerpflicht Schweiz basiert auf einem klaren Grundprinzip: Wer in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unbeschränkt steuerpflichtig — das heisst, das gesamte weltweite Einkommen und Vermögen wird in der Schweiz besteuert. Dieses Prinzip gilt für Schweizer Bürger und Ausländer gleichermassen.
Unbeschränkte Steuerpflicht (auf das Welteinkommen)
Unbeschränkt steuerpflichtig sind Sie, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- Wohnsitz in der Schweiz: Sie sind in einer Schweizer Gemeinde angemeldet und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt (Wohnung, Familie, soziale Bindungen).
- Gewöhnlicher Aufenthalt: Sie halten sich mindestens 30 Tage erwerbstätig oder 90 Tage ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf.
Rechenbeispiel — unbeschränkte Steuerpflicht: Herr Müller, deutscher Staatsbürger, zieht am 1. April nach Zürich (Ausweis C). Sein Jahreslohn beträgt CHF 120'000, zusätzlich besitzt er ein Mietobjekt in Deutschland mit Mieteinnahmen von EUR 12'000/Jahr. In der Schweiz muss er beides deklarieren — das Schweizer Gehalt und die deutschen Mieteinnahmen (das DBA verhindert die Doppelbesteuerung, aber die Deklarationspflicht bleibt). Wie hoch die Steuer bei diesem Profil ausfällt, zeigt der Steuerrechner Schweiz in Sekunden.
So machen Sie es
Prüfen Sie Ihren Aufenthaltsstatus: Sind Sie in einer Gemeinde angemeldet? Haben Sie einen Mietvertrag oder Eigenheim in der Schweiz? Falls ja, sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig und müssen eine Steuererklärung einreichen.
[!info] Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 4 DBG) Auch ohne Wohnsitz in der Schweiz entsteht eine beschränkte Steuerpflicht, sobald ein wirtschaftlicher Anknüpfungspunkt vorliegt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) gilt das insbesondere für Personen, die eine Geschäftsniederlassung betreiben, in der Schweiz gelegene Grundstücke besitzen, Verwaltungsrats- oder Geschäftsführerhonorare von Schweizer Gesellschaften beziehen oder als stille Gesellschafter an einem Schweizer Unternehmen beteiligt sind. Die beschränkte Steuerpflicht beschränkt sich ausschliesslich auf die Einkünfte und Vermögenswerte mit Schweizer Bezug.
Beschränkte Steuerpflicht (nur auf Schweizer Einkommen)
Beschränkt steuerpflichtig sind Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hier wirtschaftliche Anknüpfungspunkte haben:
| Personengruppe | Besteuerungsgrundlage |
|---|---|
| Grenzgänger (Ausweis G) | Erwerbseinkommen in der Schweiz |
| Liegenschaftsbesitzer | Einkünfte und Vermögen der Schweizer Liegenschaft |
| Geschäftsinhaber | Gewinne aus Schweizer Betriebsstätte |
| Verwaltungsräte | Verwaltungsratshonorare Schweizer Gesellschaften |
Steuererklärung: Wer muss, wer darf, wer muss nicht?
Die Steuerpflicht Schweiz bedeutet nicht automatisch, dass jede Person eine Steuererklärung ausfüllen muss. Das Schweizer System unterscheidet zwischen der ordentlichen Veranlagung (Steuererklärung) und der Quellensteuer (automatischer Abzug vom Lohn).
Pflicht zur Steuererklärung
Diese Personengruppen müssen zwingend eine Steuererklärung einreichen:
| Personengruppe | Steuererklärung | Begründung |
|---|---|---|
| Schweizer Staatsbürger | Pflicht | Immer ordentliche Veranlagung |
| Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) | Pflicht | Gleichgestellt wie Schweizer |
| Selbständige (alle Nationalitäten) | Pflicht | Unabhängig vom Einkommen |
| Personen mit Schweizer Liegenschaften | Pflicht | Am Ort der Liegenschaft |
| Quellenbesteuerte über CHF 120000 | NOV-Pflicht | Nachträgliche ordentliche Veranlagung |
Rechenbeispiel — Pflicht trotz niedrigem Einkommen: Frau Weber ist Schweizer Bürgerin und arbeitet Teilzeit als Verkäuferin mit einem Jahreslohn von CHF 28'000. Nach AHV-, BVG- und Berufsauslagenabzügen liegt ihr steuerbares Einkommen nahe dem Bundessteuer-Freibetrag von CHF 15200 für Ledige (CHF 29700 für Verheiratete, DBG Art. 36, Stand 2025) — die Bundessteuer bleibt minimal. Trotzdem muss sie eine Steuererklärung einreichen. Im Kanton Zürich fallen Gemeindesteuer und Kirchensteuer an — die Steuerlast beträgt rund CHF 800.
So machen Sie es
Wenn Sie Schweizer Bürger sind oder eine C-Bewilligung haben, ist die Sache klar: Sie erhalten jedes Jahr automatisch die Steuerformulare von Ihrer Wohnortgemeinde. Füllen Sie die Steuererklärung aus und reichen Sie sie bis zur kantonalen Frist ein (meist 31. März, mit Fristverlängerung möglich). Avenzo hilft Ihnen dabei — digital in 20 Minuten.
Freiwillige Steuererklärung — lohnt sich das?
Auch wenn Sie als quellenbesteuerte Person keine Pflicht zur Steuererklärung haben, kann sich eine freiwillige nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) finanziell massiv lohnen. Die Quellensteuer berücksichtigt nämlich nur einen Pauschalbetrag für Abzüge — Ihre tatsächlichen Kosten sind oft deutlich höher.
Wann lohnt sich die freiwillige NOV?
Die freiwillige Steuererklärung lohnt sich besonders in diesen Situationen:
- Säule 3a: Sie zahlen in ein 3a-Konto ein (bis CHF 7258 für Angestellte) — dieser Abzug ist in der Quellensteuer nicht enthalten.
- Hohe Pendlerkosten: Fahrweg über 10 km oder ÖV-Kosten über CHF 2'000/Jahr.
- Schuldzinsen: Sie haben einen Kredit oder eine Hypothek und zahlen Zinsen.
- Doppelverdiener: Bei Ehepaaren kann der Zweitverdienerabzug die Steuerlast senken.
- Kinderbetreuung: Fremdbetreuungskosten bis CHF 25'500 (Bund) sind abziehbar.
Rechenbeispiel — freiwillige NOV für eine Familie: Familie Santos (Ausweis B, Zürich, 2 Kinder) hat ein Haushaltseinkommen von CHF 130'000. Die Quellensteuer beträgt rund CHF 15'600 (Tarif C). Mit NOV ergeben sich folgende Abzüge:
| Abzug | Betrag |
|---|---|
| Säule 3a (beide Ehepartner) | CHF 14'516 |
| Kinderabzug Bund | CHF 13'400 |
| Kinderbetreuung (Kita) | CHF 20'000 |
| Versicherungsprämien | CHF 5'400 |
| Pendlerkosten | CHF 4'800 |
| Total Abzüge | CHF 58'116 |
Bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 18 % ergibt das eine Ersparnis von rund CHF 10'460. Die Familie erhält also über CHF 10'000 zurück — allein durch die freiwillige Steuererklärung.
So machen Sie es
Sammeln Sie alle Belege (Säule-3a-Bescheinigung, ÖV-Abos, Kita-Rechnungen, Hypothekarzinsausweis). Stellen Sie den NOV-Antrag bis 31. März bei Ihrer Steuerverwaltung. Oder nutzen Sie Avenzo: Wir berechnen vorab, ob sich die NOV lohnt, und übernehmen die gesamte Deklaration. Prüfen Sie in 2 Minuten, ob sich eine NOV für Sie lohnt — NOV-Check starten. Mit dem Quellensteuer-Rechner berechnen Sie Ihren persönlichen Erstattungsanspruch sofort.
Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht Schweiz beginnt und endet nicht am 1. Januar oder 31. Dezember — sie richtet sich nach dem tatsächlichen Lebensereignis.
Beginn der Steuerpflicht
| Ereignis | Beginn Steuerpflicht | Besteuerung |
|---|---|---|
| Zuzug in die Schweiz | Ab dem Tag der Anmeldung | Pro rata (anteilsmässig) |
| Aufnahme Erwerbstätigkeit (ohne Wohnsitz) | Ab dem ersten Arbeitstag | Quellensteuer |
| Erwerb einer Liegenschaft | Ab dem Kaufdatum | Beschränkte Steuerpflicht |
| Heirat mit steuerpflichtiger Person | Ab dem Heiratsdatum | Gemeinsame Veranlagung |
[!warning] 90-Tage-Regel für Wochenaufenthalter (Art. 3 Abs. 3 DBG) Wer in der Schweiz arbeitet, aber seinen Wohnsitz im Ausland beibehält, begründet ab einem Aufenthalt von 90 Tagen ohne Erwerbstätigkeit resp. 30 Tagen mit Erwerbstätigkeit einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 3 DBG). Wochenaufenthalter — also Personen, die unter der Woche in der Schweiz wohnen und am Wochenende zu ihrer Familie ins Ausland fahren — werden daher in der Regel in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Entscheidend ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt, nicht der Pass oder die Bewilligungsart. Das Bundesgericht (BGE 132 I 29) hat die Aufenthaltsdauer als zentrales Abgrenzungskriterium bestätigt.
Rechenbeispiel — unterjähriger Zuzug: Frau Novak zieht am 1. September nach Bern (Ausweis C). Ihr Jahreslohn beträgt CHF 96'000. Für das Zuzugsjahr wird sie pro rata besteuert: 4 Monate / 12 Monate = 33,3 %. Ihr steuerbares Einkommen im Zuzugsjahr beträgt CHF 32'000 (4 × CHF 8'000). Der Steuersatz wird jedoch auf das hochgerechnete Jahreseinkommen von CHF 96'000 angewendet (Satzbestimmendes Einkommen). Das bedeutet: Sie versteuern nur CHF 32'000, aber zu einem höheren Satz als jemand, der ganzjährig CHF 32'000 verdient.
Ende der Steuerpflicht
| Ereignis | Ende Steuerpflicht | Zu beachten |
|---|---|---|
| Wegzug aus der Schweiz | Am Tag der Abmeldung | Steuererklärung für das Wegzugsjahr einreichen |
| Aufgabe der Liegenschaft | Bei Verkauf / Übertragung | Grundstückgewinnsteuer prüfen |
| Tod | Im Todesjahr | Erben reichen letzte Steuererklärung ein |
| Scheidung | Ab dem Folgejahr | Getrennte Veranlagung ab Rechtskraft |
So machen Sie es
Melden Sie sich bei Zuzug innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Gemeinde an. Bei Wegzug: Melden Sie sich ab und reichen Sie die Steuererklärung für das anteilige Jahr beim bisherigen Wohnkanton ein. Vergessen Sie nicht, offene Rechnungen (Steuernachzahlungen) vor der Abmeldung zu klären.
Kantonale Einreichungsfristen im Überblick
Die Einreichungsfrist für die Steuererklärung ist kantonal geregelt — ein häufiger Fehler ist es, die Zürcher Frist auf andere Kantone zu übertragen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Originalfristen der bevölkerungsreichsten Kantone sowie die maximale Fristverlängerung.
| Kanton | Gesetzliche Frist | Fristverlängerung möglich bis | Antrag erforderlich? | Zuständige Behörde |
|---|---|---|---|---|
| Zürich (ZH) | 31. März | 30. November | Ja — online via steueramt.zh.ch | Kantonales Steueramt Zürich |
| Bern (BE) | 15. März | 15. September | Ja — Formular online | Kantonales Steueramt Bern |
| Aargau (AG) | 30. Juni | 30. November | Nein — automatisch bis 31. Aug.; danach Antrag | Kantonales Steueramt Aargau |
| St. Gallen (SG) | 31. März | 30. November | Ja — schriftlich oder online | Kantonales Steueramt St. Gallen |
| Luzern (LU) | 31. März | 30. November | Ja — online via steuern.lu.ch | Dienststelle Steuern Luzern |
| Basel-Stadt (BS) | 31. März | 31. Oktober | Ja — online via steuerverwaltung.bs.ch | Steuerverwaltung Basel-Stadt |
| Solothurn (SO) | 31. März | 31. Oktober | Ja — schriftlich | Kantonales Steueramt Solothurn |
| Schwyz (SZ) | 31. März | 30. September | Ja — schriftlich | Kantonssteueramt Schwyz |
Avenzo erinnert Sie automatisch an Ihre kantonale Frist — Frist-Reminder aktivieren.
Quellenbesteuerte, die einen NOV-Antrag stellen (B- oder L-Ausweis), müssen zusätzlich die kantonale Einreichungsfrist für die eigentliche Steuererklärung beachten — dieser Schritt folgt dem NOV-Antrag vom 31. März. Im Kanton Zürich ist die Steuererklärung für quellenbesteuerte Personen nach NOV-Antrag ebenfalls bis 30. November einzureichen; der Steuerkommissär kann eine kürzere Frist setzen.
[!info] Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Steuerpflicht Die Schweiz hat mit über 100 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen (Stand 2025: 111 Abkommen, Quelle: ESTV). Ein DBA regelt, welchem Staat das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkommensarten zusteht. Es verhindert, dass dieselben Einkünfte zweimal vollständig besteuert werden — hebt aber die Deklarationspflicht in der Schweiz nicht auf. Selbst wenn ein DBA das Besteuerungsrecht eines ausländischen Einkommens dem Ausland zuweist, muss dieses Einkommen in der Schweizer Steuererklärung deklariert werden (Progressionsvorbehalt, Art. 6 Abs. 3 DBG). Wer ausländische Wertschriftenerträge, Immobilienmieten oder Renten bezieht, ist verpflichtet, diese anzugeben — auch wenn in der Schweiz letztlich keine Steuer darauf anfällt. Weitere Informationen für internationale Sachverhalte: Expats und Doppelbesteuerung.
So machen Sie es
- Schlagen Sie die Frist Ihres Wohnkantons nach (kantonale Steuerverwaltung oder obige Tabelle).
- Beantragen Sie eine Fristverlängerung frühzeitig — in den meisten Kantonen online und kostenlos, oft mit nur einem Klick.
- Nutzen Sie Avenzo: Die App erinnert Sie automatisch an die kantonale Frist und reicht die Steuererklärung fristgerecht ein. Kantonsübergreifende Fälle (z. B. Liegenschaft in AG, Wohnsitz in ZH) bearbeiten unsere Treuhandexperten.
Was passiert, wenn ich keine Steuererklärung einreiche?
Das Nicht-Einreichen der Steuererklärung ist kein Kavaliersdelikt. Die Steuerpflicht Schweiz kennt ein abgestuftes System von Konsequenzen:
Der Ablauf bei Nicht-Einreichung
- Mahnung: Die Steuerverwaltung sendet eine (meist zwei) Mahnung(en) mit neuer Frist.
- Ordnungsbusse: Nach Ablauf der Mahnfrist: CHF 100 bis CHF 10'000 (kantonsabhängig).
- Ermessensveranlagung: Die Steuerverwaltung schätzt Einkommen und Vermögen — erfahrungsgemäss 20–40 % über dem tatsächlichen Wert.
- Einsprache nötig: Gegen die Ermessensveranlagung können Sie innert 30 Tagen Einsprache erheben — allerdings müssen Sie dann die vollständige Steuererklärung nachreichen.
Rechenbeispiel — Kosten der Nicht-Einreichung: Herr Brunner (Zürich, ledig, CHF 85'000 Einkommen) reicht seine Steuererklärung nicht ein. Die Steuerverwaltung schätzt sein Einkommen auf CHF 110'000 und sein Vermögen auf CHF 200'000. Reguläre Steuerlast bei korrekter Deklaration: ca. CHF 13'500. Ermessensveranlagung: ca. CHF 19'200. Dazu kommen CHF 500 Ordnungsbusse. Differenz: CHF 6'200 — die er durch eine einfache Steuererklärung hätte vermeiden können.
So machen Sie es
Reichen Sie die Steuererklärung immer fristgerecht ein. Falls Sie die Frist verpassen: Beantragen Sie sofort eine Fristverlängerung (in den meisten Kantonen online möglich und kostenlos). Falls Sie bereits eine Ermessensveranlagung erhalten haben: Erheben Sie innert 30 Tagen Einsprache und reichen Sie die vollständige Deklaration nach. Avenzo hilft auch bei verspäteten Steuererklärungen.
Zusammenfassung
Die Steuerpflicht Schweiz folgt einem klaren System. Diese acht Schritte helfen Ihnen, Ihre persönliche Situation rasch einzuordnen und Fehler zu vermeiden:
- Aufenthaltsstatus klären: Haben Sie Wohnsitz in der Schweiz oder halten Sie sich mehr als 30 Tage erwerbstätig hier auf? Dann sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 3 DBG).
- Bewilligungsart prüfen: Ausweis C oder Schweizer Pass → ordentliche Veranlagung. Ausweis B oder L → Quellensteuer, aber NOV möglich und oft lohnend.
- NOV-Schwelle beachten: Überschreitet Ihr Bruttolohn CHF 120000, ist die NOV gesetzlich vorgeschrieben (ESTV-Kreisschreiben Nr. 45).
- NOV-Lohnprüfung durchführen: Zahlen Sie in die Säule 3a ein (bis CHF 7258)? Haben Sie hohe Pendler- oder Weiterbildungskosten? Wenn ja, lohnt sich die freiwillige NOV fast immer. Nutzen Sie die Checkliste aller benötigten Belege als nächsten Schritt.
- NOV-Antrag bis 31. März stellen: Die Verwirkungsfrist ist absolut — keine Erstreckung möglich (zuständiges Formular je Kanton, z. B. Formular 132 ZH).
- Kantonale Einreichungsfrist einhalten: ZH 31. März (verlängerbar bis 30. November), BE 15. März, AG 30. Juni, SG 31. März. Fristverlängerung frühzeitig online beantragen.
- Ausländische Einkünfte deklarieren: DBA verhindert Doppelbesteuerung, hebt aber die Deklarationspflicht nicht auf. Progressionsvorbehalt (Art. 6 Abs. 3 DBG) beachten.
- Weitere Steuersparpotenziale nutzen: Neben der Quellensteueroptimierung gibt es weitere legale Strategien zur Steuerreduktion — alle 12 Methoden finden Sie im Ratgeber Steuern sparen Schweiz.
Mit Avenzo die Steuerpflicht einfach erfüllen
Ob ordentliche Veranlagung oder freiwillige NOV — Avenzo macht die Steuererklärung digital und unkompliziert:
- Status-Check: Avenzo prüft automatisch, ob Sie steuerpflichtig sind und ob sich eine NOV lohnt.
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- Experten-Review: Jede Steuererklärung wird von diplomierten Schweizer Steuerexperten geprüft.
Haftungsausschluss: Dieser Ratgeber dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Steuerberatung dar. Steuerliche Verhältnisse sind komplex und von der persönlichen Situation abhängig. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre kantonale Steuerverwaltung oder einen qualifizierten Steuerberater. Alle Angaben ohne Gewähr — Stand: April 2026.
Häufige Fragen
Wer trotz Mahnungen keine Steuererklärung einreicht, wird nach Ermessen veranlagt — die Steuerverwaltung schätzt Einkommen und Vermögen pauschal und meist zu hoch. Zusätzlich wird eine Ordnungsbusse von CHF 100 bis CHF 10'000 verhängt. In schweren Fällen (Steuerhinterziehung) drohen Bussen von bis zu 300 % der hinterzogenen Steuer plus ein Strafverfahren.
Das hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Ihrem Wohnsitzstaat ab. Deutsche Grenzgänger werden grundsätzlich in Deutschland besteuert, mit einer Schweizer Quellensteuer von maximal 4,5 %. Französische Grenzgänger in den Kantonen BE, BS, BL, VD, VS, NE, JU und SO zahlen gar keine Schweizer Quellensteuer. Für italienische Grenzgänger gilt seit 2024 ein neues Abkommen mit geteilter Besteuerung.
Ja. Quellenbesteuerte mit Ausweis B oder L können bis zum 31. März des Folgejahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) stellen. Das lohnt sich besonders bei hohen Abzügen (Säule 3a bis CHF 7258, Schuldzinsen, Berufsauslagen). Wichtig: Ab CHF 120000 Bruttoeinkommen ist die NOV Pflicht — kein Antrag nötig.
Bei der direkten Bundessteuer liegt der Freibetrag bei CHF 15200 für Ledige und CHF 29700 für Verheiratete (DBG Art. 36, Stand 2025). Auf kantonaler Ebene variieren die Freibeträge stark: Einige Kantone (z.B. Zug) kennen grosszügige Grundabzüge, andere (z.B. Genf) besteuern bereits ab dem ersten Franken. Trotz Steuerfreibetrag besteht in den meisten Kantonen eine Deklarationspflicht — die Steuer beträgt dann einfach CHF 0.
Bei Zuzug beginnt die Steuerpflicht am Tag der Wohnsitznahme (Anmeldung bei der Gemeinde). Sie werden für den Restanteil des Jahres pro rata besteuert — also nur auf das Einkommen ab Zuzugsdatum. Bei Wegzug endet die Steuerpflicht am Tag der Abmeldung. Für das Wegzugsjahr reichen Sie eine Steuererklärung beim bisherigen Wohnkanton ein, ebenfalls pro rata.
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