KI bereitet Ihre Steuererklärung vor — eine:e Expert:in prüft jede Einreichung.
| Kategorie | Steuersatz | Beispiele |
|---|---|---|
| Dividenden | 35 % | Schweizer Aktien, Fonds |
| Zinsen auf Bankguthaben | 35 % | Sparkonten, Kassenobligationen (ab CHF 200 Zins p.a., VStV Art. 5a) |
| Zinsen auf Anleihen | 35 % | Schweizer Obligationen |
| Lotteriegewinne | 35 % | Ab CHF 1'000 Gewinn (seit Geldspielgesetz 2019) |
| Liquidationserlöse | 35 % | Kapitalausschüttungen bei Auflösung |
Nicht betroffen: Ausländische Dividenden/Zinsen (andere Quellensteuerregeln), Kapitalgewinne (keine Verrechnungssteuer), AHV/IV-Renten.
Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer: Sie stellt sicher, dass Kapitalerträge in der Steuererklärung deklariert werden. Wer deklariert, erhält die 35 % zurück. Wer nicht deklariert, verliert sie — das ist der Anreiz zur korrekten Deklaration.
Dividende CHF 10'000 aus Schweizer Aktien:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bruttodividende | CHF 10'000 |
| Verrechnungssteuer (35 %) | − CHF 3'500 |
| Auszahlung | CHF 6'500 |
| Rückforderung via Steuererklärung | + CHF 3'500 |
| Netto nach Rückforderung | CHF 10'000 (abzgl. Einkommenssteuer) |
Für die vollständige Rückforderung der Verrechnungssteuer gilt die 3-Jahres-Frist: Der Rückforderungsanspruch erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, in dem der Ertrag angefallen ist (Art. 23 VStG). Wer also eine Dividende aus dem Jahr 2023 nicht bis Ende 2026 geltend macht, verliert die CHF 3'500 auf einer Dividende von CHF 10'000 unwiederbringlich.
Für ausländische Aktionäre und Investoren mit Sitz im Ausland gilt ein separates Verfahren: Das Formular DA-1 (Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer) muss beim kantonalen Steueramt des letzten Wohnsitzes in der Schweiz oder direkt bei der ESTV eingereicht werden. Im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können ausländische Investoren in der Regel nur 15–25 % zurückfordern; die verbleibenden 10–20 % verbleiben definitiv in der Schweiz.
[!tip] Depotauszug und Jahresendausweis: Fordern Sie bei Ihrer Bank jährlich den konsolidierten Jahresendausweis an. Er listet alle Zinsen, Dividenden und abgezogenen Verrechnungssteuern pro Wertschrift auf. Einige Banken stellen diesen Ausweis kostenlos im E-Banking bereit — andere berechnen bis CHF 50 pro Depot.
Die Verrechnungssteuer wird im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung erfasst — einem separaten Beilagenformular, in das Sie alle Bankkonten, Sparkonten, Depots und sonstigen Kapitalanlagen eintragen. Pro Position geben Sie den Kontostand per 31. Dezember, die Jahreserträge (Zinsen, Dividenden) und die abgezogene Verrechnungssteuer an; die Werte stehen auf dem Bankausweis. Der Rückforderungsantrag wird in den meisten kantonalen Steuerprogrammen automatisch generiert, sobald eine Verrechnungssteuer-Position erfasst ist. Wichtig: Auch steuerfreie Konten wie Säule-3a-Konten müssen nicht im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt werden, da dort keine Verrechnungssteuer anfällt. Vergessene steuerpflichtige Positionen können jedoch zur definitiven Verwirkung der 35 % führen, da der Rückforderungsanspruch an die vollständige Deklaration gebunden ist (Art. 23 VStG).
[!info] Die Angaben in diesem Artikel dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Steuerrechtliche Änderungen vorbehalten.
In der Schweiz ansässige Personen fordern die Verrechnungssteuer über die Steuererklärung zurück: Alle Konten und Wertschriften im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis erfassen, Erträge vollständig deklarieren. Der Rückforderungsantrag ist in den meisten kantonalen Steuerprogrammen automatisch integriert. Die Rückerstattung erfolgt nach der Veranlagung.
Wer Kapitalerträge in der Steuererklärung nicht deklariert, verliert das Recht auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für diese Erträge. Die 35 % gehen damit definitiv verloren. Zusätzlich drohen bei nachträglicher Entdeckung Bussen wegen Steuerhinterziehung.
Nein. Die Schweizer Verrechnungssteuer von 35 % gilt nur für inländische Kapitalerträge (Schweizer Aktien, Schweizer Bankzinsen). Für ausländische Dividenden gelten die Quellensteuerregeln des jeweiligen Landes — diese können über Doppelbesteuerungsabkommen teilweise zurückgefordert werden.
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