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Lexikon

Verrechnungssteuer Schweiz 2026 — 35 % auf Kapitalerträge

Denis Smajovik
Denis SmajovikAvenzo
  • Founder & CEO
  • FINMA-registriert (F01490726)
  • BSc ZHAW
  • Aktualisiert 2026-04-23
4 Min.
Was ist Verrechnungssteuer

Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer ist eine Bundessteuer von 35 %, die automatisch an der Quelle auf Schweizer Kapitalerträge abgezogen wird. Wer Dividenden aus Schweizer Aktien oder Zinsen auf Bankguthaben erhält, bekommt nur 65 % ausbezahlt. Die gute Nachricht: In der Schweiz ansässige Personen können die Verrechnungssteuer vollständig über die Steuererklärung zurückfordern — sofern die Erträge korrekt deklariert werden. In der Avenzo-App wird der Rückforderungsantrag automatisch generiert, sobald Sie die entsprechenden Wertschriften erfassen.
  • 35 % Bundessteuer an der Quelle
  • CHF 10'000 → CHF 6'500 Auszahlung
  • 3-Jahres-Frist (Art. 23 VStG)
Das Wichtigste in Kürze
  1. 01Die **Verrechnungssteuer** beträgt **35 %** auf Schweizer Dividenden, Zinsen und Lotteriegewinne
  2. 02In der Schweiz ansässige Personen können die 35 % **vollständig über die Steuererklärung zurückfordern**
  3. 03Bedingung für die Rückerstattung: **vollständige Deklaration** aller Kapitalerträge im Wertschriftenverzeichnis
  4. 04Die Rückerstattung erfolgt nach Veranlagung — typischerweise innerhalb von **6–18 Monaten** je nach Kanton
  5. 05Ausländische Investoren können je nach Doppelbesteuerungsabkommen nur **15–25 %** zurückfordern
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Was ist von der Verrechnungssteuer betroffen?

Kategorie Steuersatz Beispiele
Dividenden 35 % Schweizer Aktien, Fonds
Zinsen auf Bankguthaben 35 % Sparkonten, Kassenobligationen (ab CHF 200 Zins p.a., VStV Art. 5a)
Zinsen auf Anleihen 35 % Schweizer Obligationen
Lotteriegewinne 35 % Ab CHF 1'000 Gewinn (seit Geldspielgesetz 2019)
Liquidationserlöse 35 % Kapitalausschüttungen bei Auflösung

Nicht betroffen: Ausländische Dividenden/Zinsen (andere Quellensteuerregeln), Kapitalgewinne (keine Verrechnungssteuer), AHV/IV-Renten.

Zweck der Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer: Sie stellt sicher, dass Kapitalerträge in der Steuererklärung deklariert werden. Wer deklariert, erhält die 35 % zurück. Wer nicht deklariert, verliert sie — das ist der Anreiz zur korrekten Deklaration.

So fordern Sie die Verrechnungssteuer zurück

  1. Bankdokumente sammeln: Jahresendausweis / Depotauszug mit allen Zinsen und Dividenden
  2. Steuererklärung: Alle Konten und Wertschriften im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis erfassen
  3. Rückforderungsantrag: Automatisch bei korrekter Deklaration (in den meisten kantonalen Steuerprogrammen integriert)
  4. Rückerstattung: Erfolgt nach Veranlagung — in der Regel innerhalb 6–18 Monaten, je nach Kanton

Rechenbeispiel Verrechnungssteuer

Dividende CHF 10'000 aus Schweizer Aktien:

Position Betrag
Bruttodividende CHF 10'000
Verrechnungssteuer (35 %) − CHF 3'500
Auszahlung CHF 6'500
Rückforderung via Steuererklärung + CHF 3'500
Netto nach Rückforderung CHF 10'000 (abzgl. Einkommenssteuer)

Rückforderung für in der Schweiz ansässige Personen — Fristen und DA-1

Für die vollständige Rückforderung der Verrechnungssteuer gilt die 3-Jahres-Frist: Der Rückforderungsanspruch erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres, in dem der Ertrag angefallen ist (Art. 23 VStG). Wer also eine Dividende aus dem Jahr 2023 nicht bis Ende 2026 geltend macht, verliert die CHF 3'500 auf einer Dividende von CHF 10'000 unwiederbringlich.

Für ausländische Aktionäre und Investoren mit Sitz im Ausland gilt ein separates Verfahren: Das Formular DA-1 (Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer) muss beim kantonalen Steueramt des letzten Wohnsitzes in der Schweiz oder direkt bei der ESTV eingereicht werden. Im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können ausländische Investoren in der Regel nur 15–25 % zurückfordern; die verbleibenden 10–20 % verbleiben definitiv in der Schweiz.

[!tip] Depotauszug und Jahresendausweis: Fordern Sie bei Ihrer Bank jährlich den konsolidierten Jahresendausweis an. Er listet alle Zinsen, Dividenden und abgezogenen Verrechnungssteuern pro Wertschrift auf. Einige Banken stellen diesen Ausweis kostenlos im E-Banking bereit — andere berechnen bis CHF 50 pro Depot.

In der Steuererklärung

Die Verrechnungssteuer wird im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung erfasst — einem separaten Beilagenformular, in das Sie alle Bankkonten, Sparkonten, Depots und sonstigen Kapitalanlagen eintragen. Pro Position geben Sie den Kontostand per 31. Dezember, die Jahreserträge (Zinsen, Dividenden) und die abgezogene Verrechnungssteuer an; die Werte stehen auf dem Bankausweis. Der Rückforderungsantrag wird in den meisten kantonalen Steuerprogrammen automatisch generiert, sobald eine Verrechnungssteuer-Position erfasst ist. Wichtig: Auch steuerfreie Konten wie Säule-3a-Konten müssen nicht im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt werden, da dort keine Verrechnungssteuer anfällt. Vergessene steuerpflichtige Positionen können jedoch zur definitiven Verwirkung der 35 % führen, da der Rückforderungsanspruch an die vollständige Deklaration gebunden ist (Art. 23 VStG).

[!info] Die Angaben in diesem Artikel dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Steuerrechtliche Änderungen vorbehalten.

FAQ

Häufige Fragen

In der Schweiz ansässige Personen fordern die Verrechnungssteuer über die Steuererklärung zurück: Alle Konten und Wertschriften im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis erfassen, Erträge vollständig deklarieren. Der Rückforderungsantrag ist in den meisten kantonalen Steuerprogrammen automatisch integriert. Die Rückerstattung erfolgt nach der Veranlagung.

Wer Kapitalerträge in der Steuererklärung nicht deklariert, verliert das Recht auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für diese Erträge. Die 35 % gehen damit definitiv verloren. Zusätzlich drohen bei nachträglicher Entdeckung Bussen wegen Steuerhinterziehung.

Nein. Die Schweizer Verrechnungssteuer von 35 % gilt nur für inländische Kapitalerträge (Schweizer Aktien, Schweizer Bankzinsen). Für ausländische Dividenden gelten die Quellensteuerregeln des jeweiligen Landes — diese können über Doppelbesteuerungsabkommen teilweise zurückgefordert werden.

Quellen und Referenzen
  1. 01ESTV Kreisschreiben direkte Bundessteuer
  2. 02ESTV Formulare und Wegleitungen
  3. 03ESTV Steuerbelastung in der Schweiz
steuernsteuerabzuege
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Dieser Lexikon-Eintrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Finanzberatung. Alle Angaben ohne Gewähr — Steuerrechtliche Änderungen vorbehalten.