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Formel: Jährliche Rente = Altersguthaben × Umwandlungssatz
| Altersguthaben | Umwandlungssatz | Jährliche Rente | Monatliche Rente |
|---|---|---|---|
| CHF 300'000 | 6.8% | CHF 20'400 | CHF 1'700 |
| CHF 500'000 | 6.0% | CHF 30'000 | CHF 2'500 |
| CHF 800'000 | 5.5% | CHF 44'000 | CHF 3'667 |
Praxis: Die meisten Versicherten haben sowohl obligatorisches als auch überobligatorisches Kapital. Für die Rentenberechnung verwendet die PK in der Regel einen gemischten Umwandlungssatz.
Zwei Hauptfaktoren:
Historische Entwicklung:
| Faktor | Rente | Kapital |
|---|---|---|
| Abhängig vom UWS | Ja — je tiefer der UWS, desto weniger Rente | Nein — Kapital ist fix |
| Langlebigkeitsrisiko | Trägt Pensionskasse | Tragen Sie selbst |
| Flexibilität | Tief | Hoch |
Faustregel: Bei einem Umwandlungssatz unter 5.5% wird der Kapitalbezug aus rein finanzieller Sicht häufig attraktiver — vorausgesetzt, das Kapital wird professionell verwaltet.
Die Differenz zwischen dem gesetzlich geschützten obligatorischen und dem frei gestaltbaren überobligatorischen Umwandlungssatz ist erheblich:
| Guthabenanteil | Umwandlungssatz | Jährliche Rente auf CHF 300'000 |
|---|---|---|
| Obligatorisch (BVG-Minimum) | 6.8% | CHF 20'400 |
| Überobligatorisch (grosses PK, Beispiel) | 5.5% | CHF 16'500 |
| Überobligatorisch (kleines PK, Beispiel) | 4.8% | CHF 14'400 |
Der BVG-Mindestumwandlungssatz von 6.8% gilt nur für das obligatorisch versicherte Kapital — also den Lohnanteil zwischen Koordinationsabzug (CHF 25725) und maximalem versichertem Lohn (CHF 88200). Wer einen Jahreslohn von CHF 150'000 hat, ist im überobligatorischen Bereich mit einem Lohnanteil von CHF 61'800 versichert; für diesen Teil kann die Pensionskasse den Umwandlungssatz frei festlegen.
[!info] BVG-Reform-Ausblick: Das Schweizer Parlament hat 2024 eine BVG-Reform beschlossen, die den Mindestumwandlungssatz für das Obligatorium auf 6.0% senken würde — gleichzeitig würde der Koordinationsabzug von CHF 25725 auf 20% des AHV-Lohns (variabel) geändert. Die Volksabstimmung hat die Reform am 22. September 2024 abgelehnt. Der BVG-Mindestumwandlungssatz bleibt damit bei 6.8%.
PK-Renten werden als Einkommen zum ordentlichen Tarif besteuert — der volle Rentenbetrag zählt zum steuerbaren Einkommen und unterliegt der kantonalen Einkommenssteuer sowie der direkten Bundessteuer. Ein Kapitalbezug hingegen wird einmalig zu einem reduzierten Sondertarif besteuert (separat vom übrigen Einkommen, in der Regel ein Drittel bis ein Fünftel des ordentlichen Satzes). Die Wahl zwischen Rente und Kapital ist in der Steuererklärung unter «Einkünfte aus Vorsorge» zu deklarieren; ein Kapitalbezug löst eine separate Einschätzung auf dem Formular «Kapitalleistungen aus Vorsorge» aus. Mehr zur steuerlichen Optimierung dieses Entscheids finden Sie im Ratgeber Pensionskasse auszahlen.
Für den überobligatorischen Teil kann die Pensionskasse den Satz bei neuem Renteneintritt anpassen. Für bereits laufende Renten gilt der bei Rentenbeginn festgelegte Satz — eine Senkung laufender Renten ist grundsätzlich nicht möglich, ausser in Sanierungsfällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Bei Pensionierung vor dem regulären Rentenalter (65 bei Männern, schrittweise Erhöhung auf 65 bei Frauen bis 2028 gemäss AHV 21 — 2025 gilt 64 Jahre und 6 Monate) wird der Umwandlungssatz reduziert. Die PK-Reglemente legen fest, wie stark — typischerweise 0.15–0.2 Prozentpunkte pro Jahr Frühpensionierung.
Ihren massgebenden Umwandlungssatz finden Sie im jährlichen Vorsorgeausweis Ihrer Pensionskasse. Er wird dort entweder als einzelner Satz oder getrennt für obligatorisches und überobligatorisches Kapital aufgeführt. Viele Pensionskassen bieten den Ausweis auch über ein Online-Portal an.
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