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Seit dem 1. Januar 2024 gelten in der Schweiz folgende MWST-Sätze (erhöht zur AHV-Finanzierung):
| Steuersatz | Satz | Gilt für |
|---|---|---|
| Normalsatz | 8.1% | Alle Lieferungen und Dienstleistungen, die keinem anderen Satz unterliegen |
| Sondersatz Beherbergung | 3.8% | Hotelübernachtungen, Ferienwohnungen (nur Unterkunft, ohne Frühstück) |
| Reduzierter Satz | 2.6% | Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen, Medikamente, Tierfutter |
Hinweis: Die Sätze gelten seit 1.1.2024 — davor galten 7.7 %, 3.7 % und 2.5 %.
Unternehmen unter der CHF-100000-Grenze können sich freiwillig registrieren lassen — sinnvoll, wenn sie vorwiegend B2B tätig sind und vom Vorsteuerabzug profitieren möchten.
Situation: Ein IT-Unternehmen kauft Hardware für CHF 5'400 (inkl. 8.1% MWST) und stellt seinen Kunden CHF 10'800 (inkl. 8.1% MWST) in Rechnung.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Ausgangs-MWST (auf Kundenrechnung): 10'800 × 8.1/108.1 | CHF 808.51 |
| Vorsteuer (auf Einkauf): 5'400 × 8.1/108.1 | CHF 404.26 |
| Geschuldete MWST | CHF 404.26 |
Bei der effektiven Methode rechnen Sie standardmässig vierteljährlich ab — die Abrechnungsperioden und Einreichungsfristen sind:
| Abrechnungsperiode | Einreichefrist |
|---|---|
| 1. Quartal (Jan–Mrz) | 30. April |
| 2. Quartal (Apr–Jun) | 31. Juli |
| 3. Quartal (Jul–Sep) | 31. Oktober |
| 4. Quartal (Okt–Dez) | 28./29. Februar des Folgejahres |
Auf Antrag kann auf halbjährliche Abrechnung gewechselt werden — sinnvoll bei geringem Umsatz und stabilem Verhältnis zwischen Ausgaben- und Eingangs-MWST. Die Abrechnung erfolgt ausschliesslich elektronisch über das ESTV-Portal (ePortal unter estv.admin.ch).
Saldosteuersatz-Methode (SSS) — vereinfachte Abrechnung:
Bei der Saldosteuersatz-Methode wird die MWST-Schuld pauschal berechnet: Umsatz (inkl. MWST) × branchenspezifischer Saldosteuersatz. Die Sätze reichen von 0.1% (z.B. Buchhandel) bis 6.5% (z.B. Gastgewerbe). Voraussetzung: Jahresumsatz unter CHF 5020000 und MWST-Schuld unter CHF 109000. Die SSS-Abrechnung erfolgt halbjährlich — Fristen: 30. August (1. Halbjahr) und 28. Februar (2. Halbjahr). Der Wechsel zur SSS muss bis Ende November des Vorjahres bei der ESTV beantragt werden. Unterstützung zur MWST-Abrechnung bietet Avenzo unter Treuhand MWST.
[!tip] Saldosteuersatz wechseln: Wenn Ihr Vorsteueranteil hoch ist (z.B. wegen Investitionen), kann die effektive Methode günstiger sein als der SSS. Ein Vergleich lohnt sich — die ESTV publiziert die Saldosteuersätze nach Branche in der Wegleitung 605.
Die MWST wird separat von der Einkommens- und Gewinnsteuer abgerechnet — sie läuft über das ESTV-ePortal und erscheint nicht in der kantonalen Steuererklärung. Für Einzelunternehmer ist das MWST-pflichtige Geschäftsergebnis jedoch Teil der Einkommensteuererklärung (Formular «Selbständige Erwerbstätigkeit»), wo Umsatz und Aufwand aus der Buchhaltung übertragen werden. Aufbewahrungspflicht für MWST-relevante Belege beträgt 10 Jahre (Art. 70 MWSTG). Wer die Fristen für die MWST-Abrechnung versäumt, riskiert einen Verzugszins von 4.0% p.a. sowie bei wiederholter Verspätung Bussen. Die Avenzo Treuhand übernimmt die fristgerechte MWST-Abrechnung — MWST-Beratung anfragen.
Ab einem weltweiten steuerbaren Jahresumsatz von mehr als CHF 100000. Wichtig: Es zählt der weltweite Umsatz, nicht nur der in der Schweiz erzielte. Wird diese Grenze erstmalig erreicht oder absehbar überschritten, muss die MWST-Anmeldung bei der ESTV umgehend erfolgen — die MWST-Pflicht beginnt rückwirkend.
Der Normalsatz von 8.1% gilt für den Grossteil aller Lieferungen und Dienstleistungen. Der reduzierte Satz von 2.6% gilt für lebensnotwendige Güter: Lebensmittel, alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen, Medikamente und Tierfutter. Der Sondersatz von 3.8% gilt ausschliesslich für Beherbergungsleistungen (nur Unterkunft, ohne Frühstück).
Bei der effektiven Methode standardmässig quartalsweise (4x pro Jahr). Auf Antrag ist halbjährliche Abrechnung möglich. Bei der Saldosteuersatz-Methode rechnen Sie halbjährlich ab. Die Abrechnung erfolgt elektronisch über das Online-Portal der ESTV.
Grundsätzlich ja, aber mit Einschränkung: Bei Bewirtungskosten ist der Vorsteuerabzug auf 50% begrenzt (Art. 27 MWSTV). Vollständig abziehbar sind Bewirtungskosten nur, wenn der betriebliche Charakter klar nachgewiesen wird und die Kosten der Kundenpflege dienen.
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