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  • 12 Min. Lesen
  • 2026-04-23

Hausverkauf Schweiz — Steuern, GGSt & Aufschub 2026

Hausverkauf Schweiz: Grundstückgewinnsteuer, Haltedauerrabatt, Aufschub bei Ersatzanschaffung und alle Steuerfolgen beim Liegenschaftsverkauf erklärt.

Denis Smajovik
Denis Smajovik

Founder & CEO, Avenzo GmbH

Was ändert sich?

Was ändert sich?

  • Steuern

    Grundstückgewinnsteuer: Kantonal geregelt, progressiver Steuersatz auf den Gewinn (Verkaufspreis minus Anlagekosten).

  • Versicherung

    Haltedauerrabatt: Nach 20+ Jahren Besitzdauer bis 50 % Steuerreduktion — Kanton Zürich gewährt ab 5 Jahren erste Rabatte.

  • Vorsorge

    Aufschub bei Ersatzanschaffung: GGSt kann aufgeschoben werden, wenn innert 2–5 Jahren eine neue selbst genutzte Liegenschaft in der Schweiz erworben wird.

Das Wichtigste in Kürze
  1. 01Rechenbeispiel: Kanton Zürich, 12 Jahre Haltedauer, CHF 200'000 Gewinn → GGSt ca. CHF 22'000–28'000.
  2. 02Dokumentation entscheidend: Wertvermehrende Investitionen mit Belegen dokumentieren — CHF 100'000 mehr Anlagekosten sparen CHF 10'000–25'000 GGSt.
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Frage 01 / 0250%

Haben Sie das Haus länger als 10 Jahre besessen und verkaufen an einen Dritten ohne Ersatzanschaffung?

Beim Hausverkauf in der Schweiz fällt die Grundstückgewinnsteuer (GGSt) an — eine rein kantonale Steuer auf den Gewinn zwischen Kauf- und Verkaufspreis, gesetzlich geregelt in Art. 12 StHG und konkretisiert durch die kantonalen Steuergesetze. Beim Verkauf einer Liegenschaft von CHF 1.2 Mio in Zürich mit CHF 200'000 Grundstückgewinn fallen typischerweise CHF 22'000–28'000 GGSt an — je nach Haltedauer, wertvermehrenden Investitionen und Aufschubtatbestand kann sich diese Summe halbieren oder sogar ganz entfallen. Wer lange hält, alle Belege dokumentiert und eine Ersatzanschaffung plant, reduziert die Steuerlast erheblich. Als FINMA-registrierter Schweizer Treuhandpartner begleitet Avenzo Immobilienbesitzer durch den gesamten Verkaufsprozess — von der Vorausberechnung bis zur GGSt-Deklaration. Dieser Leitfaden erklärt die Grundstückgewinnsteuer beim Hausverkauf Schritt für Schritt.

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Was ist die Grundstückgewinnsteuer und wer zahlt sie?

Die GGSt wird auf dem realisierten Gewinn erhoben (Art. 12 StHG):

Grundstückgewinn = Verkaufspreis − Anlagekosten

Anlagekosten umfassen:

  • Ursprünglicher Kaufpreis (inkl. Handänderungssteuer, Notariatskosten)
  • Wertvermehrende Investitionen (Anbauten, Modernisierungen, neue Heizung)
  • Maklergebühren und Grundbuchkosten beim Verkauf

Nicht zu den Anlagekosten zählen: Werterhaltende Unterhaltskosten, die bereits als Abzug bei der Einkommenssteuer genutzt wurden.

Rechenbeispiel: Kaufpreis 2014: CHF 800'000 + Handänderungssteuer CHF 14'400 + wertvermehrende Investitionen CHF 120'000 = Anlagekosten CHF 934'400. Verkaufspreis 2026: CHF 1'200'000. Grundstückgewinn: CHF 265'600. Darauf fällt die kantonale GGSt an.

[!warning] Wertvermehrend vs. werterhaltend — der entscheidende Unterschied: Nur Investitionen, die den Wert der Liegenschaft dauerhaft erhöhen (neues Bad, Anbau, Photovoltaikanlage, neue Heizung), gelten als wertvermehrend und reduzieren den steuerpflichtigen Grundstückgewinn. Werterhaltende Unterhaltskosten (Malerarbeiten, Reinigung, laufende Reparaturen) sind nicht anrechenbar — sofern sie bereits bei der Einkommenssteuer als Liegenschaftskosten abgezogen wurden (Art. 32 DBG). Führen Sie deshalb zwei getrennte Ordner: einen für abgezogene Unterhaltskosten und einen für wertvermehrende Investitionen.

So machen Sie es (GGSt-Deklaration)

  1. Fordern Sie beim kantonalen Steueramt das separate GGSt-Deklarationsformular an — in Zürich heisst es «Grundstückgewinnsteuerdeklaration» (Formular GGSt 1), in Bern «Deklaration der Grundstückgewinnsteuer». Das Formular ist nicht Bestandteil der regulären Steuererklärung.
  2. Reichen Sie die Deklaration innerhalb von 30 Tagen nach dem Grundbucheintrag (Eigentumsübertragung) beim zuständigen Steueramt ein — die Frist variiert kantonal, beträgt aber häufig 30 Tage (in Zürich gemäss § 222 StG ZH).
  3. Legen Sie sämtliche Belege für wertvermehrende Investitionen bei: Original-Handwerkerrechnungen, Baugenehmigungen, Grundbuchbelege für Erschliessungskosten. Ohne Belege akzeptiert das Steueramt die Investitionen in der Regel nicht.
  4. Deklarieren Sie auch Maklerprovisionen und Notariatskosten beim Verkauf — diese reduzieren den Gewinn und müssen mit dem Maklervertrag und der Schlussabrechnung belegt werden.
  5. Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Aufschub haben (Ersatzanschaffung oder Erbfall) und beantragen Sie diesen zusammen mit der Deklaration schriftlich.

Weiterführende Details zur Berechnung finden Sie unter Grundstückgewinnsteuer erklärt sowie im Ratgeber Grundstückgewinnsteuer berechnen.

[!example] GGSt-Rechner sofort starten: Geben Sie Kanton, Haltedauer und Grundstückgewinn in den Steuerrechner Schweiz ein — er kombiniert die kantonalen Vorsorgetarife mit Haltedauerrabatt und zeigt Ihre konkrete Schätzung in Sekunden. Für eine verbindliche Deklaration wenden Sie sich an den Avenzo Treuhand-Service.

Wie funktioniert der Haltedauerrabatt?

Die meisten Kantone gewähren Rabatte auf die GGSt bei längerer Haltedauer (Art. 12 Abs. 4 StHG). Das Prinzip: Wer schnell verkauft (Spekulation), zahlt mehr. Wer lange hält, wird belohnt.

Haltedauer Zürich (ZH) Bern (BE) Zug (ZG) Wallis (VS)
Unter 1 Jahr Zuschlag +50 % Zuschlag +50 % Zuschlag +50 % Zuschlag +50 %
1–2 Jahre Zuschlag +25 % Zuschlag +25 % Zuschlag +25 % Zuschlag +25 %
2–5 Jahre Normalsatz Normalsatz Normalsatz Normalsatz
5–10 Jahre −5 % −10 % −5 % Normalsatz
10–15 Jahre −20 % −20 % −20 % −5 %
15–20 Jahre −30 % −30 % −30 % −20 %
Über 20 Jahre −40 % bis −50 % −40 % −40 % bis −50 % −40 %

Kantonsunterschiede: Die genauen Rabatte und Steuersätze variieren erheblich — Zug und Schwyz sind als Tiefsteuerkantone insgesamt günstiger, während BE und VS ähnliche Skalen wie ZH anwenden. Alle 26 Kantone vergleichen → oder Berechnung für Ihren Kanton vom Treuhänder vornehmen lassen.

Rechenbeispiel: 5 Jahre vs. 20 Jahre Haltedauer

Ausgangslage: Grundstückgewinn CHF 200'000, Kanton Zürich, Basissteuer auf diesen Betrag nach kantonalem Tarif CHF 40'000 (entspricht ca. 20 % effektiv, vor Haltedauer-Korrektur).

Variante A — Haltedauer 5 Jahre (Normalsatz, keine Reduktion, kein Zuschlag): In Zürich greift zwischen 5 und 10 Jahren der Normalsatz ohne Rabatt. GGSt: CHF 40'000 × 100 % = CHF 40'000. Bei Haltedauer unter 2 Jahren gilt zusätzlich ein Spekulationszuschlag von +25 % (CHF 50'000), bei unter 1 Jahr +50 % (CHF 60'000).

Variante B — Haltedauer 20 Jahre (Reduktion 40 %): Bei exakt 20 Jahren Haltedauer in Zürich greift eine Reduktion von 40 %. GGSt: CHF 40'000 × 60 % = CHF 24'000. Bei über 20 Jahren (volle 50-%-Reduktion): CHF 40'000 × 50 % = CHF 20'000. Ersparnis gegenüber dem Verkauf nach 5 Jahren: CHF 16'000–20'000 — allein durch längere Haltedauer.

[!info] Erbfall: Haltedauer des Erblassers zählt weiter (Art. 12 Abs. 3 StHG). Wenn Sie eine Liegenschaft erben und später verkaufen, beginnt die Haltedauer nicht mit dem Datum der Erbschaft, sondern mit dem ursprünglichen Kaufdatum des Erblassers. Hat der Erblasser das Haus 1995 gekauft und Sie erben es 2020, gilt beim Verkauf 2026 eine Haltedauer von 31 Jahren — mit entsprechend maximalem Haltedauerrabatt. Halten Sie deshalb den ursprünglichen Kaufvertrag des Erblassers unbedingt bereit.

So machen Sie es (Haltedauerrabatt sichern)

  1. Berechnen Sie die exakte Haltedauer ab dem Datum des Grundbucheintrags beim Kauf bis zum Datum des Grundbucheintrags beim Verkauf — nicht ab Vertragsunterzeichnung. Beides sind die massgeblichen Stichtage.
  2. Wenn Sie nahe an einer Rabattschwelle sind (z. B. 19 Jahre und 8 Monate), prüfen Sie, ob eine Verzögerung des Verkaufs um wenige Monate die Haltedauer in die nächste Rabattstufe hebt und CHF 3'000–8'000 GGSt spart.
  3. Fordern Sie beim kantonalen Steueramt eine Vorausberechnung (Steuerauskunft) an — die meisten Kantone geben auf Anfrage unverbindliche Schätzungen der GGSt vor Verkaufsabschluss heraus.
  4. Berechnen Sie Ihre persönliche Steuerbelastung für verschiedene Verkaufszeitpunkte mit dem Steuerrechner Schweiz.

Wann wird die GGSt bei Ersatzanschaffung aufgeschoben?

Kaufen Sie nach dem Verkauf innerhalb einer angemessenen Frist eine neue, selbst genutzte Wohnliegenschaft in der Schweiz, kann die GGSt aufgeschoben werden.

Voraussetzungen für den Steueraufschub:

  • Verkaufte Liegenschaft war selbst genutzt (kein Renditeobjekt)
  • Neue Liegenschaft wird ebenfalls selbst genutzt
  • Reinvestition des Erlöses in die neue Liegenschaft (nicht nur des Gewinns)
  • Frist: Je nach Kanton 2–5 Jahre für die Ersatzanschaffung

Achtung: Bei einem späteren Verkauf der Ersatzliegenschaft wird der ursprüngliche (aufgeschobene) Gewinn nachversteuert — die Uhr für den Haltedauerrabatt läuft jedoch ab dem ursprünglichen Kaufdatum der ersten Liegenschaft weiter.

[!tip] Aufschub bei Ersatzbeschaffung (Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG) — So beantragen Sie ihn: Der Aufschub ist nicht automatisch. Sie müssen ihn aktiv beantragen, und zwar zusammen mit der GGSt-Deklaration innerhalb der kantonalen Frist nach dem Verkauf. Legen Sie dem Gesuch eine schriftliche Bestätigung bei, dass Sie beabsichtigen, innert der kantonalen Frist (typischerweise 2 Jahre) eine neue selbst genutzte Liegenschaft in der Schweiz zu erwerben. Kaufen Sie die Ersatzliegenschaft nicht fristgerecht, wird die aufgeschobene GGSt nachträglich fällig — zuzüglich Verzugszins (in Zürich 4.5 % p. a. gemäss § 234 StG ZH). Planen Sie Ihren Kauf entsprechend verbindlich.

So machen Sie es (Aufschub Ersatzanschaffung)

  1. Stellen Sie den schriftlichen Aufschubsantrag gleichzeitig mit der GGSt-Deklaration beim kantonalen Steueramt — verwenden Sie das kantonale Formular (in Zürich: Beiblatt «Antrag auf Steueraufschub GGSt»).
  2. Halten Sie die Ersatzanschaffungsfrist lückenlos ein: Kaufen Sie die neue Liegenschaft und vollziehen Sie den Grundbucheintrag innerhalb der kantonal vorgesehenen Frist (Bern: 2 Jahre, Zürich: gemäss steueramtlicher Praxis in der Regel 2 Jahre ab Eigentumsübertragung).
  3. Melden Sie dem Steueramt den Abschluss der Ersatzanschaffung umgehend mit einer Kopie des neuen Kaufvertrags und des Grundbuchauszugs — dies sichert den Aufschub definitiv.
  4. Dokumentieren Sie, dass der gesamte Erlös in die neue Liegenschaft reinvestiert wurde. Wird nur ein Teil investiert, erfolgt eine anteilsmässige Besteuerung des nicht reinvestierten Gewinns.

Weiterführende Informationen zum Erwerb einer Liegenschaft finden Sie im Lebensereignis Hauskauf Steuern Schweiz.

Welche Steuerfolgen hat der Hausverkauf konkret?

Aspekt Detail
Steuerpflichtiger Verkäufer (nicht Käufer)
Bemessungsgrundlage Grundstückgewinn
Steuerart Kantonal (keine Bundessteuer auf privaten Grundstückgewinnen)
Steuersatz Progressiv, je nach Gewinn und Haltedauer
Fälligkeit Bei Eigentumsübertragung im Grundbuch
Zahlungspflicht In der Regel sofort mit Grundbucheintrag

Direktbundessteuer: Die GGSt ist eine rein kantonale Angelegenheit (Art. 12 StHG). Auf Bundesebene ist der Gewinn bei privatem Grundvermögen nicht einkommenssteuerpflichtig. Ausnahme: gewerbsmässiger Liegenschaftshandel — hier wird der Gewinn als Einkommen besteuert (Art. 18 DBG). Als Anhaltspunkt gilt: Wer innerhalb von 5 Jahren mehr als zwei Liegenschaften verkauft, riskiert die Qualifikation als gewerbsmässiger Händler.

So machen Sie es (Steuerfolgen prüfen)

  1. Klären Sie vor dem Verkauf mit einem Treuhänder, ob Ihr Fall als privater oder gewerbsmässiger Liegenschaftshandel qualifiziert — bei Unsicherheit fordert das Steueramt eine schriftliche Stellungnahme an (Formular «Fragebogen Liegenschaftshandel»).
  2. Berechnen Sie den voraussichtlichen Grundstückgewinn bereits vor Unterzeichnung des Kaufvertrags, um die GGSt in die Preisverhandlung einzubeziehen.
  3. Achten Sie auf den Stichtag: Massgeblich ist das Datum des Grundbucheintrags — nicht das Datum der notariellen Beurkundung. Fällt der Eintrag knapp in ein anderes Steuerjahr oder eine andere Haltedauerstufe, kann eine Terminverschiebung von wenigen Wochen erheblich sein.

Welche wertvermehrenden Investitionen zählen?

Jede Investition, die den Wert der Liegenschaft erhöht (neues Bad, Anbau, neue Heizung), reduziert den steuerpflichtigen Grundstückgewinn. Es ist deshalb entscheidend, alle Rechnungen und Quittungen über die gesamte Haltedauer aufzubewahren.

Gute Dokumentation spart Steuern: Anlagekosten CHF 800'000 (mit Belegen) statt CHF 700'000 (ohne Belege) → Steuerpflichtiger Gewinn CHF 100'000 tiefer → GGSt-Ersparnis je nach Kanton CHF 10'000–25'000.

Tipp: Legen Sie ab dem Kaufdatum einen physischen oder digitalen Ordner an, in dem Sie alle Rechnungen für Renovationen, Umbauten und Modernisierungen sammeln. Bereits kleine Beträge summieren sich über Jahrzehnte.

[!warning] Originalbelege sind Pflicht: Ohne vollständige Originalrechnungen (Handwerker, Architekt, Grundbuch) akzeptiert das Steueramt wertvermehrende Investitionen in der Praxis nicht. Scans reichen in den meisten Kantonen — aber bewahren Sie Originale bis mindestens 5 Jahre nach dem Verkauf auf. Verlorene Belege können CHF 10'000–25'000 GGSt-Mehrkosten bedeuten.

So machen Sie es (Investitionsnachweis)

  1. Führen Sie eine laufende Investitionsliste mit Datum, Betrag, ausführender Firma und Art der Arbeit (wertvermehrend oder werterhaltend). Excel oder ein einfaches Notizbuch genügen — das Wichtigste sind die Originalbelege.
  2. Bewahren Sie Original-Handwerkerrechnungen mindestens bis 5 Jahre nach einem allfälligen Verkauf auf — einige Kantone verlangen im Rahmen der GGSt-Veranlagung Originalbelege.
  3. Lassen Sie bei grösseren Umbauten (Kostenvolumen über CHF 50'000) eine separate Baukostenabrechnung erstellen, die wertvermehrende und werterhaltende Anteile klar ausweist. Dies erleichtert die Deklaration erheblich und verhindert Rückfragen des Steueramts.
  4. Bei Unklarheit darüber, ob eine Investition als wertvermehrend gilt, fordern Sie vor der Ausführung eine schriftliche Auskunft beim kantonalen Steueramt an — diese ist zwar nicht bindend, aber ein wertvolles Indiz.

Checkliste — Hausverkauf Schritt für Schritt

  • Ursprünglichen Kaufpreis und Kaufvertrag bereithalten
  • Alle wertvermehrenden Investitionen mit Belegen zusammenstellen
  • Haltedauer berechnen (Datum Grundbucheintrag Kauf bis Verkauf)
  • Ersatzanschaffung prüfen: Aufschub möglich?
  • Kantonale GGSt-Veranlagung nach Verkauf korrekt ausfüllen
  • Maklergebühren und Notariatskosten als Anlagekosten deklarieren
  • Steueramt über Verkauf informieren (erfolgt teils automatisch via Grundbuchamt)

So sparen Sie GGSt beim Hausverkauf — Zusammenfassung

Der Hausverkauf in der Schweiz löst die kantonale Grundstückgewinnsteuer aus — aber mit der richtigen Vorbereitung lässt sich die Steuerlast erheblich reduzieren. Diese sechs Schritte sichern Ihnen das beste Ergebnis:

  1. Anlagekosten vollständig erfassen: Kaufpreis, Handänderungssteuer, Notariatskosten und sämtliche wertvermehrenden Investitionen (Belege!) zusammenstellen — jeder CHF 10'000 zusätzlicher Anlagekosten spart CHF 1'000–2'500 GGSt.
  2. Haltedauer optimieren: Stichtag ist das Datum des Grundbucheintrags. Liegt der Verkauf nahe an einer Rabattstufe (z. B. 19 Jahre 9 Monate), prüfen Sie eine Verschiebung um wenige Monate für bis zu CHF 8'000 Ersparnis bei CHF 200'000 Gewinn.
  3. GGSt-Deklaration fristgerecht einreichen: Separates kantonales Formular (nicht die reguläre Steuererklärung), meist innert 30 Tagen nach Grundbucheintrag, mit allen Belegen.
  4. Aufschub bei Ersatzbeschaffung beantragen (Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG): Falls Sie innerhalb von 2 Jahren eine neue selbst genutzte Liegenschaft kaufen, stellen Sie den Aufschubsantrag gleichzeitig mit der Deklaration — nicht nachträglich.
  5. Erbfall: Haltedauer des Erblassers prüfen: Bei geerbten Liegenschaften beginnt die Haltedauer mit dem ursprünglichen Kaufdatum des Erblassers (Art. 12 Abs. 3 StHG) — bei langen Haltedauern von 25–30 Jahren kann der Rabatt 50 % betragen und die GGSt auf CHF 200'000 Gewinn von ca. CHF 40'000 auf CHF 20'000 halbieren.
  6. Steuerrechner und Treuhänder nutzen: Schätzen Sie Ihre individuelle GGSt mit dem Steuerrechner Schweiz vor dem Verkauf ab. Für eine verbindliche Berechnung mit kantonsspezifischen Parametern und der Deklaration gegenüber dem Steueramt wenden Sie sich an den Avenzo Treuhand-Service — FINMA-registriert und auf Immobilienverkäufe spezialisiert.

Stand: April 2026. Quellen: ESTV Kreisschreiben, ESTV Steuerbelastung, Art. 12 StHG, kantonale Steuergesetze. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.

FAQ

Häufige Fragen

Nein — entsteht kein Gewinn (Verkaufspreis ist gleich oder tiefer als die Anlagekosten), fällt keine GGSt an. Ein Verlust kann jedoch in den meisten Kantonen nicht mit anderem Einkommen verrechnet werden.

Ja — bei Erbschaft gilt das ursprüngliche Kaufdatum des Erblassers als Beginn der Haltedauer. Die Haltedauer setzt sich fort, was bei langen Besitzzeiträumen zu einem sehr hohen Rabatt führen kann.

Bei einer Schenkung an direkte Nachkommen wird die GGSt in den meisten Kantonen aufgeschoben. Der Beschenkte übernimmt die ursprünglichen Anlagekosten. Bei einem späteren Verkauf durch den Beschenkten wird die gesamte Wertsteigerung seit dem Erstkauf besteuert.

Das hängt vom Kanton, dem Gewinn und der Haltedauer ab. Beispiel Kanton Zürich: 12 Jahre Haltedauer, CHF 200'000 Gewinn → GGSt ca. CHF 22'000–28'000. In Zug oder Schwyz kann die Steuer deutlich tiefer ausfallen.

Quellen und Referenzen
  1. 01ESTV — Kreisschreiben direkte Bundessteuer
  2. 02ESTV — Steuerbelastung in der Schweiz
  3. 03Steuerrechner ESTV
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